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Nicht in die Zuständigkeit des Geschworenengerichts fallen Verfahren wegen Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB in Bezug auf eine Rauschtat nach dem Verbotsgesetz (VG).
Entscheidung
Beim Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB handelt es sich weder um ein (absolut) politisches Delikt noch um ein Verbrechen nach dem Verbotsgesetz.
Zwar muss eine Rauschtat iSd § 287 Abs 1 StGB alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der mit Strafe bedrohten Handlung aufweisen (RIS-Justiz RS0095882) und ist gem der Verfassungsbestimmung des § 3j VG die Beurteilung der Schuldfrage hinsichtlich einer im Zustand der Zurechnungsfähigkeit begangenen (strafbaren) Handlung nach dem Verbotsgesetz dem Geschworenengericht vorbehalten.
Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmungen des § 3j VG und des § 31 Abs 2 Z 1 bis 11 StPO lässt sich allerdings keine Zuständigkeit der Geschworenengerichte für Verfahren wegen Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB in Bezug auf eine Rauschtat nach dem VG ableiten.
Ebensowenig ergibt sich eine solche aus dem Wortlaut der (mit dem Strafprozessreformgesetz) im Interesse der Vollständigkeit und Übersichtlichkeit in die StPO aufgenommenen Bestimmung des § 31 Abs 2 Z 12 StPO, die va die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des § 3j VG vor Augen hat (vgl die Vorgängerbestimmung in § 14 StPO idF vor BGBl I 2004/19; ErläutRV 25 BlgNR 22. GP, 54).
Eine (planwidrig) lückenhafte Regelung der strafprozessualen Bestimmungen über die Zuständigkeit des Landesgerichts als Geschworenengericht ausgerechnet in Bezug auf im Zustand voller Berauschung begangene mit Strafe bedrohte Handlungen nach dem Verbotsgesetz ist für den OGH nicht erkennbar, sodass sich eine analoge Anwendung des § 3j VG auf solche Fälle verbietet (RIS-Justiz RS0106092, RS0098756).