Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der ZfV erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
NÖ BO 2014: § 70
Bei § 70 Abs 6 NÖ BO 2014 soll eine rechtliche Sanierung für Gebäude ermöglichen. Sie setzt voraus, dass zu einem Zeitpunkt vor mehr als 30 Jahren eine Baubewilligung bestanden hat, von der vor mehr als 30 Jahren abgewichen wurde und dafür eine Baubewilligung nach § 14 NÖ BO 2014 nicht (mehr) erlangt werden kann. Der Grund für diese Abweichung ist - mangels einer diesbezüglichen Normierung - nicht maßgeblich.
Auch die Art der Abweichung ist nicht relevant für die Frage, ob sie von § 70 Abs 6 NÖ BO 2014 erfasst ist. Der Wortlaut des § 70 Abs 6 BO legt nicht fest, in welchem Ausmaß von der ursprünglichen Baubewilligung abgewichen worden sein muss. Insbesondere wird nicht normiert, dass von § 70 Abs 6 NÖ BO 2014 nur eine Abweichung von der ursprünglichen Baubewilligung erfasst sein soll, die ein rechtliches aliud bewirkt hat und damit eine gänzliche neuerliche Baubewilligung notwendig macht. § 70 Abs 6 NÖ BO 2014 gilt somit auch für solche Abänderungen vom Baukonsens, die als „bloße“ Konsenswidrigkeiten bewilligungspflichtig bzw anzeigepflichtig waren und es weiterhin sind, jedoch ohne zum Erlöschen des Baukonsenses des Altbestandes geführt zu haben.
Es wäre im Übrigen auch sachlich nicht vertretbar, wenn von § 70 Abs 6 NÖ BO 2014 nur konsenslos gewordene Gebäude erfasst sein sollten, konsenswidrige Änderungen an einem Gebäudebestand jedoch nicht von dieser Bestimmung profitieren sollten. Dies würde grundsätzlich schwererwiegende, illegale Bauführungen gegenüber solchen bevorzugen, die nicht so schwerwiegend sind, dass durch sie der Baukonsens erlischt. Es erweist sich daher auch eine verfassungskonforme Interpretation als geboten, um dieses unsachliche Ergebnis zu vermeiden: § 70 Abs 6 NÖ BO 2014 ist daher jedenfalls so auszulegen, dass auch solche Abänderungen von dem Baukonsens eines Gebäudes, welche als Konsenswidrigkeiten nicht zu einer Konsenslosigkeit des Altbestandes führen, von dieser Bestimmung erfasst sind.
VwGH 3. 8. 2020, Ra 2019/05/0226