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Rechtsschutzversicherung: Risikoausschluss Baufinanzierung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: §§ 914 f

ARB 2008: Art 7

Nach dem vorliegenden Art 7.1.2.2 ARB 2008 besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit

-der Errichtung bzw baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Grundstücken, Gebäuden (Gebäudeteilen) oder Wohnungen, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden;
-der Planung und Finanzierung der genannten Maßnahmen und Vorhaben einschließlich des Grundstückserwerbs“.

Wurde daher zur Finanzierung eines Bauvorhabens ein Fremdwährungskredit aufgenommen und versucht der Kreditnehmer durch eine nachträgliche Stop-Loss-Order, das Währungsrisiko des Fremdwährungskredits zu begrenzen, hält sich die Beurteilung im Rahmen der oberstgerichtlichen Rsp, wonach die behauptete – dem Kreditvertrag widersprechende – Verweigerung einer Konvertierung des Fremdwährungskredits durch das Bankinstitut einen hinreichenden adäquaten Zusammenhang mit der Finanzierung des Bauvorhabens aufweist und der Risikoausschluss des Art 7.1.2.2 ARB 2008 greift.

OGH 25. 1. 2017, 7 Ob 226/16k

Entscheidung

Auch zu den vergleichbaren Bedingungen der früheren Fassungen der ARB hat der OGH bereits Stellung genommen. Er verweist daher in seinen Entscheidungsgründen auf seine Rsp (vgl zuletzt etwa 7 Ob 110/16a mwN, LN Rechtsnews 22415 vom 6. 10. 2016, zu Art 7.1.11 ARB 2005; vgl auch RIS-Justiz RS0126927) und hebt nochmals hervor:

Wirtschaftlicher Zweck des Risikoausschlusses ist es, die Rechtsschutzdeckung nicht nur für erfahrungsgemäß aufwändige und teure Bau-(mängel)-prozesse auszunehmen, sondern auch für Streitigkeiten zwischen den Parteien der Finanzierungsvereinbarung, die häufig hohe Streitwerte zum Gegenstand haben.

Der Risikoausschluss kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich die typische Risikoerhöhung verwirklicht, die zur Aufnahme gerade dieses Ausschlusses geführt hat. Es bedarf – wie im Schadenersatzrecht zur Haftungsbegrenzung – eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Rechtsstreit und Baufinanzierung; es muss also der Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, typische Folge der Finanzierung eines Bauvorhabens sein. Ein adäquater Zusammenhang liegt dann vor, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung einen Bezug zu den für Finanzierungen typischen Problemen aufweist, wie Fälligstellungen wegen Zahlungsrückständen, Uneinigkeit über die Zinsberechnung und Schlechtberatung bei der Wahl und konkreten Gestaltung der Finanzierung. So besteht ein hinreichender Zusammenhang mit Aufklärungs- und Beratungsfehlern durch den Darlehensgeber oder -vermittler.

Die Baufinanzierungsklausel gilt sowohl dann, wenn die Bank den Darlehensvertrag kündigt, aus dem Darlehensvertrag vorgeht und die Zwangsvollstreckung betreibt, als auch dann, wenn die Bank Anweisungen des Kunden nicht beachtet. Wurde daher ein Fremdwährungskredit zur Finanzierung eines Bauvorhabens aufgenommen und versucht der Kreditnehmer durch eine nachträgliche Stop-Loss-Order, das Währungsrisiko des Fremdwährungskredits zu begrenzen, so stehen Streitigkeiten um Aufklärungs- und Beratungsfehler der Kreditgeberin im Zuge der Stop-Loss-Order im adäquaten Zusammenhang mit der Finanzierung des Bauvorhabens, sodass der Risikoausschluss greift.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23185 vom 27.02.2017