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Rechtsschutzversicherung: Risikoausschluss Handelsvertreter

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

ABGB: §§ 914 f

ARB 2003: Art 7, Art 23

1. Nach den vorliegenden Bedingungen einer Rechtsschutzversicherung hat der Versicherungsnehmer nach Art 23.1.1. ARB 2003 Versicherungsschutz „in (seiner) Eigenschaft als Arbeitnehmer iSd § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen“. Da Art 23.1.1. ARB 2003 den Versicherungsschutz generell auf „Arbeitnehmer“ iSd § 51 ASGG erstreckt - und nicht etwa nur auf solche nach § 51 Abs 1 ASGG - und die in § 51 Abs 3 ASGG genannten Personen dort ausdrücklich den Arbeitnehmer gleichgestellt werden, umfasst der Versicherungsschutz nach Art 23.1.1. ARB 2003 grds auch arbeitnehmerähnliche Personen iSd § 51 Abs 3 Z 2 ASGG.

2. Der Risikoausschluss nach Art 7.1.5. ARB 2003 für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts ist anhand der faktisch ausgeübten Tätigkeit des Versicherungsnehmers und der Qualität der von ihm verfolgten Ansprüche zu beurteilen. Eine arbeitnehmerähnliche Person, die im Rahmen eines Strukturvertriebs Kapitalanlagen, Bauspar- und Versicherungsverträge vertreibt, ihre Tätigkeit dabei weitgehend selbst bestimmt und gegen den Unternehmer mit einer Stufenklage die Klärung und Auszahlung von rückverrechneten Leitungsvergütungen anstrebt, mit denen sie wegen stornierter Verträge der ihr zustrukturierten Mitarbeiter belastet wurde, nimmt rechtliche Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts wahr. Diese Rechtsverfolgung unterliegt - im Gegensatz zur Verfolgung sonstiger Ansprüche - dem Risikoausschluss nach Art 7.1.5. ARB 2003.

OGH 27. 1. 2016, 7 Ob 156/15i

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21195 vom 29.02.2016