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Reform des Verfassungsschutzes – BGBl

Bearbeiter: Barbara Tuma

Mit dem Gesetzespaket wird va eine organisatorische Trennung der Bereiche Staatsschutz und Nachrichtendienst innerhalb eines reformierten BVT im BMI nach internationalen Vorbildern vorgenommen. Der Terminus „Verfassungsschutz“ wird als Überbegriff für die Aufgabenbereiche „Nachrichtendienst“ und „Staatsschutz“ verankert und in diesem Sinne werden auch die Namen der Verfassungsschutzbehörden angepasst und der Gesetzestitel von “Polizeiliches Staatsschutzgesetz“ auf „Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz - SNG“) geändert.

Im Zuge der Änderungen wird ua der Aufgabenbereich „Nachrichtendienst“ auf das gesamte Tätigkeitsfeld des Verfassungsschutzes erweitert und eine Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitungsmöglichkeit nach internationalen Vorgaben geschaffen. Für den Aufgabenbereich „Staatsschutz“ werden ua Fallkonferenzen nach dem Vorbild der sicherheitspolizeilichen Fallkonferenzen zur Koordinierung von Maßnahmen eingeführt. Weitere Änderungen betreffen ua Qualitätssicherung, verschärfte Nebenbeschäftigungsregelungen, Stärkung der Sicherheit von Bediensteten und klassifizierten Informationen, Stärkung der parlamentarischen Kontrolle und Schaffung einer unabhängigen Kontrollkommission zur strukturellen Kontrolle der Tätigkeit des Verfassungsschutzes sowie Stärkung der Unabhängigkeit des Rechtsschutzbeauftragten durch Verlängerung der Bestelldauer.

In StGB, StPO und Tilgungsgesetz 1972 werden va die Strafdrohung des § 256 StGB (Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs) angehoben, ein System zum Schutz klassifizierter Informationen im Strafverfahren bei Sicherstellung in Behörden und öffentlichen Dienststellen implementiert (§ 112a StPO neu) und eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung auch einer unbeschränkten Auskunft aus dem Strafregister zu bestimmten Zwecken durch die Sicherheitsbehörden geschaffen.

BGBl I 2021/148, ausgegeben am 26. 7. 2021

Normtitel:

Bundesgesetz, mit dem das Polizeiliche Staatsschutzgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden

Inkrafttreten grds mit 1. 12. 2021

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31240 vom 27.07.2021