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Aus einem Fehler jener Person, die von ihm mit der örtlichen Bauaufsicht betraut worden ist, lässt sich kein Mitverschulden des Bauherrn an den vom Bauunternehmer verschuldeten Baumängeln ableiten. Die Bauaufsicht erfolgt im Interesse des Bauherrn, nicht im Interesse des Bauunternehmers.
Der Bauunternehmer, der für den Baumangel verantwortlich ist, und der Bauaufseher, dem der Mangel sorgfaltswidrig nicht aufgefallen ist, haften dem Bauherrn als Mitschädiger solidarisch für den Schaden. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Bauunternehmer, der dem Bauherrn den Schaden ersetzt hat, den Bauaufseher als solidarisch haftenden Mitschädiger gem § 1302 und § 896 ABGB auf Regress in Anspruch nehmen kann. Die für die Regressquote maßgeblichen Zurechnungsgründe sprechen jedoch idR dafür, dass der Bauunternehmer den gesamten oder überwiegenden Schaden (insb den Mangelschaden) allein zu tragen hat. Im Einzelfall kann eine andere Beurteilung geboten sein (etwa bei stark überwiegendem Verschulden der Bauaufsicht).
Anmerkung
Der OGH befasste sich hier erstmals mit der in der Lit strittigen Frage, ob dem Bauherrn bei mangelhafter Leistung ein Regressanspruch gegen jene Person zustehen kann, die vom Bauherrn mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragt worden ist. Literaturstimmen, die den Regress in Hinblick darauf ablehnen, dass er – abweichend vom Schutzzweck – zu einer Entlastung des Bauunternehmers von seiner Pflicht zur mängelfreien Herstellung des Werks führen würde (zB Karasek, ÖNORM B21103 Rz 2344), folgte der OGH nicht. Der Schutzzweck sei unmittelbar nur im Verhältnis zum Bauherrn, nicht aber im Regressverhältnis zwischen den Mitschädigern von Bedeutung. Allerdings folge aus diesem Aspekt und aus anderen Zurechnungsgründen wie dem Verschuldensgrad, dass der Bauunternehmer regelmäßig den gesamten oder überwiegenden Schaden allein tragen muss.
Zum Mitverschulden siehe auch 7 Ob 211/09v = Zak 2010/372, 217.