Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der ZFR erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
BörseG: § 51
Gemäß § 1271 ABGB sind die Erträge aus einer Wette oder aus einem Spiel nicht klagbar, sondern es liegt eine bloße Naturalobligation vor. Nach der Rsp fallen auch Differenzgeschäfte unter diese Bestimmung, weshalb auch der aus Differenzgeschäften resultierende Gewinn – als bloße Wettschuld – nicht klagbar ist.
Der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrundeliegt (Differenzeinwand), ist bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften gem § 1 Abs 5 BWG unzulässig und bei Rechtsstreitigkeiten aus Börsegeschäften gemäß § 51 Abs 1 BörseG. Der Zweck dieser Bestimmungen besteht in der Begründung von Rechtssicherheit zum Schutz der Anleger bei üblichen Bank- und Börsegeschäften. Als Rechtfertigungsgründe für diese bank- und börserechtlichen Sonderregelungen dienen ein strenges Aufsichtsregime als Schutz vor Missbräuchen sowie spezifische Anlegerschutzvorschriften.
Im vorliegenden Fall betreibt die Bekl den physischen Handel mit Buntmetallen und führt Rohstofftermingeschäfte durch (= Forwards, Futures und Optionen). Die Geschäftstätigkeit der Bekl ist nicht typischerweise auf die Veranlagung von Kundengeldern ausgerichtet. Sie betreibt gerade keine Bank- oder Wertpapiergeschäfte, für die aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen ein spezifisches Aufsichtsregime sowie spezifische Anlegerschutzvorschriften vorgesehen sind. Auf die Rohstofftermingeschäfte, die hier von den Parteien als (Umgehungs-)Modell konstruiert wurden, sind die sondergesetzlichen Vorschriften für Bank- und Börsegeschäfte nicht analog anzuwenden, weil von einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Vorschriften keine Rede sein kann. Das Gleiche gilt für Argument einer Gleichartigkeit der hier zu beurteilenden Rohstofftermingeschäfte einerseits und Banken- und Börsegeschäften andererseits. Der analoge Ausschluss des Differenzeinwands scheidet somit aus. Dieses Ergebnis steht auch mit der hL im Einklang.