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Gem § 55 Abs 1 FPG ist zugleich mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen, die gem § 55 Abs 2 FPG im Regelfall mit 14 Tagen „ab Rechtskraft des Bescheides“ festzusetzen ist.
§ 55a FPG wurde mit BGBl 2019/110 eingefügt und ist am 28. 12. 2019 in Kraft getreten (vgl § 126 Abs 23 FPG). Diese Bestimmung findet Anwendung auf Asylwerber, die sich bereits vor dem 28. 12. 2019 in einem seit Beginn ununterbrochenen Lehrverhältnis als Lehrling iSd § 1 BAG befinden und die sonstigen Voraussetzungen des § 55a FPG erfüllen. Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen wird der Beginn der Frist für die freiwillige Ausreise – abweichend von § 55 Abs 2 FPG – an bestimmte Zeitpunkte geknüpft, die in § 55a FPG konkret angeführt sind. Insofern ist die Überschrift des § 55a FPG irreführend („Hemmung der Frist für die freiwillige Ausreise“), weil § 55a FPG den Beginn einer erst (gemäß § 55 Abs 1 FPG) festzulegenden Frist regelt.
Bei einem aufrechten Lehrverhältnis beginnt die Ausreisefrist somit gem § 55a FPG - anstatt mit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (§ 55 Abs 2 FPG) - idR mit Ende des Lehrverhältnisses zu laufen. Der Beginn des Laufs der Frist für die freiwillige Ausreise ist in einem solchen Fall in den Spruch der Rückkehrentscheidung mitaufzunehmen.
VwGH 8. 3. 2021, Ra 2020/14/0291