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KMG aF: § 5, § 14
Das Rücktrittsrecht nach § 5 Abs 2 KMG aF [nunmehr § 21 Abs 2 KMG 2019] besteht nicht nur, wenn die Anlegerbestätigung gem § 14 Z 3 KMG aF [nunmehr § 9 Z 3 KMG 2019] nicht ausgehändigt wurde, sondern auch dann, wenn die ausgehändigte Bestätigung wesentlich fehlerhaft ist.
Ein Rücktritt vom Vertrag zielt ganz allgemein darauf, das Rechtsgeschäft mit dem jeweiligen Vertragspartner zum Wegfall zu bringen. Im Hinblick darauf ist zum Rücktrittsrecht nach § 5 Abs 1 KMG aF [nunmehr § 21 Abs 1 KMG 2019] bereits klargestellt worden, dass Rücktrittsgegner des Verbrauchers sein jeweiliger Vertragspartner ist (unabhängig davon, ob dieser selbst die Prospektpflicht verletzt hat), sofern er beim Vertrieb der Wertpapiere in eigenem Namen tätig wurde. Diese Grundsätze gelten auch für den Rücktritt des Verbrauchers nach § 5 Abs 2 KMG aF [nunmehr § 21 Abs 2 KMG 2019], weil diese Regelung denselben Schutzzweck verfolgt und weitgehend dem Rücktrittsrecht nach § 5 Abs 1 KMG aF nachgebildet ist.
Im vorliegenden Fall ist die bekl Treuhandgesellschaft Kommanditistin der Fondsgesellschaft; der Kl war Treuhandkommanditist und erklärte ihr gegenüber den Rücktritt vom Treuhandvertrag. Das Argument, ein Rücktritt des Kl wäre nur gegenüber der Fondsgesellschaft möglich gewesen, nicht aber gegenüber der Bekl als bloßen Kommanditistin, lässt unberücksichtigt, dass Gegenstand des hier ausgeübten Rücktrittsrechts gerade nicht die Kommanditbeteiligung selbst ist, sondern die Treuhandvereinbarung. Durch den Rücktritt eines bloßen Treuhandkommanditisten vom Treuhandvertrag kann es von vornherein nicht zu einer Schmälerung des Gesellschafterkreises oder des Gesellschaftsvermögens kommen; eine Einschränkung der Wirkungen des Rücktritts (von der Wirkung ex tunc auf eine Wirkung ex nunc) ist hier somit sachlich nicht gerechtfertigt.