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Sachverständigengutachten – Verlesungsverbot

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

StPO: § 125, § 252, § 281

Gutachten von Sachverständigen dürfen gem § 252 Abs 1 StPO bei sonstiger Nichtigkeit nur in den bestimmten Fällen verlesen werden. Gegen dieses (eingeschränkte) Verlesungsverbot hat das das ErstG im vorliegenden Fall nicht verstoßen, indem es Passagen aus der „vorläufigen gutachterlichen Stellungnahme“ der Sachverständigen betreffend den „Bedarf an Beweismitteln“ und die „Chancen weiterführender Untersuchung“ verlesen hat:

Gutachtenerstattung ist das Ziehen und die Begründung rechtsrelevanter Schlüsse aus den beweiserheblichen Tatsachen, die im Rahmen der Befundaufnahme festgestellt wurden (§ 125 Z 1 StPO). Bei den vorliegenden Ausführungen der Sachverständigen handelt es sich jedoch (noch) nicht um gutachterliche Schlussfolgerungen, sondern im Wesentlichen um einen Hinweis zur Vorbereitung der Befundaufnahme („Bedarf an Beweismitteln“) sowie um eine – hier zudem zweckmäßige – vorläufige Einschätzung, ob eine solche Befundaufnahme Ergebnisse im höheren, hohen und höchsten Wahrscheinlichkeitsbereich überhaupt erwarten lässt („Chancen weiterführender Untersuchung“). Es handelt sich hier demnach nicht um ein Gutachten, das dem (eingeschränkten) Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO unterliegt (als Gutachten zu qualifizierende weitere Teile der Stellungnahme wurden explizit von der Verlesung ausgenommen), sondern um ein wesentliches „Schriftstück anderer Art“, das gem § 252 Abs 2 StPO zu verlesen ist. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO liegt somit nicht vor.

OGH 13. 11. 2018, 11 Os 85/18m

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26767 vom 07.02.2019