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Nach ständiger Judikatur des VwGH erfordert die Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen iSd § 2 Abs 2 Z 1 lit e SDG, dass der Sachverständige in einem solchen Maße vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges – gravierendes – Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen.
Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber nicht etwa (bloß) "den Rechtsweg ausgeschöpft", sondern wiederholt Zahlungsverpflichtungen erst nach Einleitung von Exekutionsverfahren gegen ihn erfüllt. Wenn das Verwaltungsgericht auf dieser Grundlage zum Ergebnis gelangt ist, ihm fehle deshalb die Vertrauenswürdigkeit, hat es die Leitlinien der Judikatur zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nicht verlassen.
VwGH 29. 1. 2020, Ra 2019/03/0159