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Sbg BauPolG: § 9, § 17, § 19
Die Nutzungsart Bauland gliedert sich gem § 30 Abs 1 Sbg ROG 2009 in verschiedene Kategorien, ua „Gebiet für Beherbergungsgroßbetriebe (BG)“. Beherbergungsgroßbetriebe sind gem § 33 Abs 1 Sbg ROG 2009 Bauten für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 120 Gästezimmern; Gästezimmer in mehreren Bauten sind zusammenzuzählen, wenn die Bauten in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionale oder wirtschaftliche Einheit bilden. Im vorliegenden Fall wurde auf einem Grundstück mit der Widmung lt Flächenwidmungsplan als Bauland in der Kategorie “Gebiet für Beherbergungsgroßbetriebe“ die Errichtung einer gastgewerblichen Betriebsanlage bestehend aus einem Hauptgebäude und 17 Einzelobjekten (Chalets) baupolizeilich bewilligt. Nach Mitteilung der Teil-Fertigstellung der Betriebsanlage im Umfang von sechs Objekten mit insg 54 Gästezimmern untersagte die belangte Behörde der Revisionswerberin mit Bescheid die Benützung der baulichen Anlage, bis ein Beherbergungsgroßbetrieb mit zumindest 120 Gästezimmern fertiggestellt sei, weil in der gegebenen Widmungskategorie ein Teilbetrieb mit weniger als 120 Gästezimmern nicht zulässig sei. Beschwerde und Revision dagegen waren nicht erfolgreich. Der VwGH hält dazu ua fest:
§ 17 Abs 1 Sbg BauPolG normiert zwar die grundsätzliche Möglichkeit der Benützung einzelner Teile von Bauten, die für sich benützbar und zur Benützung vorgesehen sind. Es besteht aber kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang vom Erfordernis der Einhaltung raumordnungsrechtlicher Bestimmungen (vgl § 19 Abs 2 Z 2 Sbg BauPolG) dispensieren wollte.
Widerspricht die bauliche Maßnahme der Widmung laut Flächenwidmungsplan oder der jeweiligen Kennzeichnung, ist die baubehördliche Bewilligung grundsätzlich zu versagen (§ 9 Abs 1 Z 1 Sbg BauPolG). Den Ausführungen des LVwG, ein Projekt mit weniger als 120 Gästezimmern wäre (wegen des Widerspruchs zu raumordnungsrechtlichen Bestimmungen) nicht bewilligt worden, tritt die Revisionswerberin auch nicht entgegen. Ferner begeht gem § 23 Abs 1 Z 25 Sbg BauPolG eine Verwaltungsübertretung, wer einen Bau oder Teile davon ohne die erforderliche Bewilligung in einer Weise nutzt, die mit den raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen nicht übereinstimmt. Ist aber bei Nichtvorliegen der raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen eine baubehördliche Bewilligung von Vornherein zu versagen und steht die bewilligungslose Nutzung eines Baus oder von Teilen davon entgegen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen unter Verwaltungsstrafsanktion, kann ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber in § 17 Abs 1 Sbg BauPolG iZm der Benützung einzelner Teile von Bauten eine davon abweichende Regelung treffen wollte, die raumordnungsrechtliche Bestimmungen außer Acht lässt – mag die Benützung auch nur einen begrenzten Zeitraum andauern.
Entgegen der Behauptung der Revisionswerberin trifft es im vorliegenden Fall auch nicht zu, dass die Norm des § 17 Abs 1 BauPolG de facto um ihren Anwendungsbereich für eine Teilfertigstellung gebracht würde. Dieser ist eben - wie das LVwG in vertretbarer Weise argumentierte - Beherbergungsgroßbetrieben mit mehr als 120 Gästezimmern vorbehalten.