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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Sbg BauPolG: § 16
Sbg ROG: § 56
Nachbarn haben gem § 16 Abs 6 Sbg BauPolG einen Rechtsanspruch auf Erlassung entsprechender Maßnahmen zwar nur bei Abstandsverletzungen an der ihrem Grundstück zugewandten Gebäudefront. Die Beurteilung der Frage, ob ein Geschoß gem § 56 Abs 5 Sbg ROG als unterirdisch oder oberirdisch gilt, kann jedoch nur für das gesamte Geschoß einheitlich erfolgen (und damit ohne eine Differenzierung, gegenüber welcher Grundgrenze es oberirdisch oder unterirdisch ist).
Zu beurteilen ist dabei, ob ein Geschoß über mindestens die Hälfte seiner (horizontalen) Fläche mehr als 1 m über das angrenzende natürliche Gelände oder das neu geschaffene Niveau hinausragt. Erweist es sich nach dieser Definition als oberirdisch, kann daher ein Nachbar auch dann die Einhaltung der Abstandsbestimmungen geltend machen (hier: die Einhaltung der Baugrenzlinien), wenn dieses oberirdische Geschoß auf der seinem Grundstück zugewandten Seite überwiegend oder sogar zur Gänze unter dem Geländeniveau liegt.
VwGH 1. 8. 2017, Ra 2017/06/0041 (Ra 2017/06/0046)