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Mit dem Salzburger Nationalparkgesetz 2014 (S.NPG) wurde die RL 92/43/EWG (HabitatRL, FFH-RL) umgesetzt; § 14 Abs 1 Z 2 S.NPG beruht auf Art 6 Abs 3 FFH-RL und ist in richtlinienkonformer Interpretation unter Bedachtnahme auf diese unionsrechtliche Grundlage auszulegen.
Um eine nationalparkrechtliche Genehmigung zu erhalten, darf nach § 14 Abs 1 Z 2 S.NPG durch die geplante Maßnahme keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gem § 2 Z 2 S.NPG zu erwarten sein, dh es darf iSd Judikatur des EuGH kein vernünftiger Zweifel bestehen (Verträglichkeitsprüfung). Gemäß § 14 Abs 2 S.NPG können Bewilligungen auch entsprechend der Zielsetzung des Nationalparks unter Auflagen, Bedingungen oder befristet erteilt werden. Wenn eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich ist, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt ist, kann die Behörde die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen.
Voraussetzung für eine Genehmigung ist daher jedenfalls, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gem § 2 Z 2 S.NPG nicht zu erwarten ist. Für einen Vorbehalt späterer Vorschreibungen darf somit das Vorhaben nicht grundsätzlich in Frage gestellt sein. Voraussetzung für den Vorbehalt späterer Vorschreibungen ist, dass einzelne Auswirkungen des beantragten Vorhabens noch nicht endgültig beurteilt werden können; dass dies der Fall ist, hat aber keine Auswirkungen auf die Voraussetzung, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele nicht zu erwarten ist. § 14 Abs 2 S.NPG ermöglicht den Vorbehalt weiterer Vorschreibungen daher nur für den Fall, dass die endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens im Entscheidungszeitpunkt nicht möglich ist, aber dennoch kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele zu erwarten ist.
Der Vorbehalt weiterer Vorschreibungen ist weiters nur möglich, wenn einzelne Auswirkungen des Vorhabens nicht beurteilbar sind, nicht aber, wenn einzelne Naturgegebenheiten unbekannt sind, die eine Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens bilden.
VwGH 29. 9. 2022, Ra 2021/10/0005
Entscheidung
In der vorliegenden Rechtssache geht es um die siebenjährige Genehmigung zur Durchführung von Hubschrauber-Transportflügen im Nationalpark Hohe Tauern (einem Natura-2000-Gebiet). Entscheidend ist hier daher, ob die Entscheidungsgrundlagen für diese Genehmigung den Schluss zulassen, dass über die gesamte Genehmigungsdauer keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Nationalparks zu erwarten ist.
Nach Ansicht des VwG bewirken die genehmigten Hubschrauberflüge keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele; diese Schlussfolgerung wird vom nationalparkfachlichen Gutachten jedoch nicht getragen. Auf dieser Grundlage durfte das VwG daher - auch unter Berücksichtigung der festgelegten Nebenbestimmungen - nicht ohne Zweifel davon ausgehen, dass über die gesamte Laufzeit keine schädlichen Auswirkungen auf die geschützten Arten und deren Lebensräume zu erwarten sind.
Diese Genehmigungsvoraussetzung kann auch mit dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen gem § 14 Abs 2 S.NPG nicht substituiert werden.