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Sbg NSchG/Übergangsrecht: Parteistellung einer Umweltorganisation

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

B-VG: Art 133

Sbg NSchG: § 55a, § 67

1. Nach stRsp des VwGH steht einer Formalpartei die Erhebung einer Revision beim VwGH dann offen, wenn sie dort die Verletzung ihrer prozessualen Rechte geltend macht (die für sie subjektive Rechte darstellen). Zur Durchsetzung ihrer prozessualen Befugnisse kommt einer Formalpartei auch Revisionslegitimation iSd Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG zu. Nichts anderes kann im Revisionsfall gelten, in dem eine Umweltorganisation gem § 55a Abs 1 Sbg NSchG eine Verletzung ihrer prozessualen Rechte geltend macht (hier: durch Verweigerung einer Sachentscheidung über ihre Beschwerde).

2. Im Sbg NSchG wurde mit dem „Sbg Aarhus-Beteiligungsgesetz 2019“, LGBl 2019/67, die Mitwirkung von Umweltorganisationen in § 55a Sbg NSchG ab 1. 1. 2020 explizit geregelt. Für Verfahren, die am 1. 1. 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren, sieht die Übergangsbestimmung § 67 Abs 11 erster Satz Sbg NSchG vor, dass „die einer Umweltorganisation (§ 55a Abs 1) allenfalls zuerkannte Parteistellung erhalten“ bleibt. Da das Sbg NSchG vor LGBl 2019/67 eine Parteistellung von Umweltorganisationen nicht vorsah, wird mit diesem Verweis auf eine „zuerkannte Parteistellung“ jedenfalls eine Konstellation wie hier erfasst, in der einer Umweltorganisation Parteistellung (hier: in Form einer Beschwerdebefugnis) aufgrund der Vorgaben aus der Aarhus-Konvention iVm unionsrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde.

VwGH 1. 6. 2021, Ra 2020/10/0035

Entscheidung

Strittig ist hier va, ob das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen war. Der mitbeteiligten Partei war mit Bescheid samt Berichtigungsbescheid vom Juli 2015 eine naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt worden (zur Gewinnung von Bodenschätzen und Errichtung von Bergbauanlagen unter Vorschreibung von Auflagen). Im Oktober 2018 beantragte der Revisionswerber (ein Naturschutzbund) die Zustellung dieser Bescheide, wozu das LVwG im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis vom 10. 10. 2019 aussprach, dass ihm die Bescheide zuzustellen seien.

Damit wurde dem Revisionswerber ein „dem Beschwerderecht zum Schutz der durch die FFH-RL eingeräumten Rechte“ vorgelagertes Recht auf Zustellung der Bescheide eingeräumt und es kann nach Ansicht des VwGH nicht zweifelhaft sein, dass dem Revisionswerber damit im gegenständlichen Verfahren iSd Übergangsbestimmung des § 67 Abs 11 erster Satz Sbg NSchG Parteistellung in Bezug auf eine Beschwerdeerhebung gegen diese Bescheide zuerkannt wurde.

Anders als das LVwG meint, bleibt in einer Konstellation wie hier auch kein Raum für eine Heranziehung des § 67 Abs 11 dritter Satz Sbg NSchG, wonach Umweltorganisationen innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung von LGBl 67/2019 Bescheide iSd § 55a Sbg NSchG anfordern können, die seit 20. 12. 2017 in Rechtskraft erwachsen sind. Anders als das LVwG meint, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass dem Revisionswerber keine Beschwerdeberechtigung (mehr) zukomme, weil sich das „nachträgliche Beschwerderecht“ einer anerkannten Umweltorganisation gegen rechtskräftige Bescheide infolge dieser „Stichtagsregelung“ (20. 12. 2017) nicht auf die hier strittigen Bescheide beziehe, die bereits „im Oktober 2015“ in Rechtskraft erwachsen seien.

Da dem Revisionswerber somit die ihm “zuerkannte Parteistellung“ aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben gem § 67 Abs 11 erster Satz Sbg NSchG erhalten geblieben ist, hätte das LVwG die Beschwerde des Revisionswerbers nicht zurückweisen dürfen, sondern hätte diese inhaltlich behandeln müssen (vgl zuletzt etwa VwGH 1. 3. 2021, Ra 2019/10/0164, zur vergleichbaren Übergangsbestimmung des § 38 Abs 11 NÖ NSchG 2000).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31258 vom 29.07.2021