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Sbg ROG 2009: § 31b, § 78
Die Frage, ob eine Wohnung in einem bestimmten Zeitraum für touristische Beherbergungen verwendet wurde oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre.
Eine derartige Fehlbeurteilung wird hier in der Revision nicht aufgezeigt. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen wurde die gegenständliche Wohnung jedenfalls seit Sommer 2018 für die Nutzung zu touristischen Zwecken verwendet. Sie wurde im Internet auf einer großen Buchungsplattform angeboten, wo zahlreiche Gästebewertungen ab Juni 2018 aufscheinen, und noch am 12. 4. 2019 wurden vor dem Wohnhaus Gäste mit einer Buchungsbestätigung (von 12. bis 14. 4. 2019) und in Erwartung der Schlüsselübergabe angetroffen.
Nach der Rsp des VwGH handelt es sich bei der Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung entgegen gesetzlichen Bestimmungen um ein Dauerdelikt und der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes ist in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen; bei der Beurteilung, ob eine Freizeitwohnung vorliegt sind auch Zeiträume tatbildlich, in denen eine Wohnung nicht bewohnt wird. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur und der Feststellungen erscheint die Beurteilung des VwG nicht unvertretbar, dass die gegenständliche Wohnung im Tatzeitraum („zumindest am 12. 4. 2019“) für touristische Beherbergungen verwendet worden sei.