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Im vorliegenden Fall tätigten die Kl bei der geprüften Bank Einzahlungen auf Sparbücher, ohne dass (Vermögens-)Berater involviert gewesen wären. Sie wussten, dass Banken geprüft werden, und vertrauten auf die Richtigkeit der Kontrolle durch Wirtschaftsprüfer, sahen sich Jahresabschlüsse der Bank und Bestätigungsvermerke aber nicht an. Im Rahmen der Rechtsprechungsgrundsätze bewegt sich die Beurteilung, dass dieses (bloß) abstrakte Vertrauen auf die Prüfung der Bank durch Wirtschaftsprüfer nicht genügt, um eine Haftung der bekl Abschlussprüferin aufgrund der von ihr erteilten unrichtigen Bestätigungsvermerke zu begründen.
Bei ordnungsgemäßer Prüfung durch die Bekl wären die wesentlichen Fehldarstellungen der Organe der Bank erkannt worden. Aufgrund der Berichtspflicht der Bankprüferin gem § 63 Abs 3 BWG an die FMA und die OeNB hätte die FMA den Geschäftsbetrieb sogleich untersagt und es wäre gar nicht zur Erteilung eines Bestätigungsvermerks bzw zur Verweigerung des Bestätigungsvermerks gekommen. Damit wäre aber auch der von den Kl behauptete hypothetische Geschehnisablauf, nämlich die Kenntnisnahme einer Versagung des Bestätigungsvermerks durch Medienberichte, nicht eingetreten, weshalb die Kl auch auf diesen Umstand eine Haftung der Bekl nicht stützen können.
Für eine Haftung der Bekl reicht noch nicht aus, dass der Schaden nur deshalb entstanden ist, weil die von der Bekl geprüfte Gesellschaft wegen des allfällig fehlerhaften Vermerks noch Jahre weiterexistieren konnte, wodurch ein Investment des Kl (überhaupt erst) möglich war.