Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der ZfV erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
TROG 2022: § 48a, § 120
Nach § 48a Abs 1 TROG 2022 ist die Schaffung und die Erweiterung von Handelsbetrieben mit einer Kundenfläche von mehr als 300 m² (unbeschadet des § 49 TROG 2022) außer in Kernzonen iSd § 8 Abs 3 TROG 2022 nur auf Sonderflächen für Handelsbetriebe zulässig. Der Neubau eines Handelsbetriebes nach erfolgtem Abbruch eines bestehenden Handelsbetriebes ist als „Schaffung“ eines Handelsbetriebes iSd § 48a TROG 2022 zu verstehen. Eine planwidrige Gesetzeslücke liegt nicht vor.
VwGH 23. 9. 2024, Ra 2024/06/0129
Entscheidung
Dem Verfahren liegt der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes und den Neubau eines Büro- und Geschäftsgebäudes zu Grunde. Nach ihren Angaben sollen im beantragten Neubau ua auch Handelsbetriebe mit einer Kundenfläche von insgesamt 1.781,80 m² geschaffen werden. Das Baugrundstück ist nach dem Flächenwidmungsplan als allgemeines Gewerbe- und Industriegebiet gewidmet.
Vor dem Hintergrund der Rsp des VwGH zum Untergang des Baukonsenses nach gänzlichem Abbruch einer bewilligten baulichen Anlage (vgl etwa VwGH 4. 3. 2008, 2006/05/0139, mwN, ZfV 2009/60) ist das VwG zutreffend davon ausgegangen, dass im Revisionsfall durch den geplanten Neubau des beantragten Büro- und Geschäftsgebäudes mit einer Kundenfläche von mehr als 300 m² ein Handelsbetrieb geschaffen wird, der aufgrund des insoweit klaren Wortlautes des § 48a Abs 1 TROG 2022 auf einem als allgemeines Gewerbe- und Industriegebiet gewidmeten Grundstück nicht zulässig ist. Aufgrund ihres ebenfalls eindeutigen Wortlautes komme auch die Übergangsbestimmung des § 120 Abs 6 TROG 2022 nicht zur Anwendung, weil danach § 48a TROG 2022 (nur) auf die Erweiterung bestimmter bestehender Handelsbetriebe nicht anzuwenden ist.
Inwiefern eine verfassungskonforme Interpretation des § 48a Abs 1 TROG 2022 erforderlich sein bzw die Anwendung dieser Bestimmung zu einem unsachlichen Ergebnis führen soll, zeigt die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht auf, zumal es sich entgegen der Behauptung der Revisionswerberin bei einem Abbruch mit anschließendem Neubau einer baulichen Anlage nicht um dasselbe Bauvorhaben handelt wie bei deren Generalsanierung und es der Bauwerber darüber hinaus selbst in der Hand hat, zu entscheiden, ob er eine bauliche Anlage sanieren oder abbrechen und anschließend eine neue bauliche Anlage herstellen möchte.
Zudem spricht allein das Fehlen von Übergangs- bzw Ausnahmebestimmungen für den Abbruch und Wiederaufbau eines Handelsbetriebes mit mehr als 300 m² Kundenfläche nicht für eine planwidrige Gesetzeslücke im TROG 2022. Vielmehr ist auch angesichts des Vorbringens, dass in anderen Bestimmungen desselben Gesetzes der Abbruch und Wiederaufbau von baulichen Anlagen auf Grundstücken, welche nicht die erforderliche Widmung aufweisen, ausdrücklich geregelt wird (vgl etwa § 14 oder § 42b TROG 2022), davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber mangels Verwendung dieser Begriffe (auch) in den in Rede stehenden Bestimmungen betreffend Handelsbetriebe mit einer Kundenfläche von mehr als 300 m² den Abbruch und Wiederaufbau weder ausnehmen noch durch die Übergangsbestimmungen privilegieren wollte.