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Schlaffässer – „Mobilheime“ iSd Tir CampingG 2001?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Tiroler Campinggesetz 2001: § 2

TBO 2018: § 1

Nach § 2 lit g Tiroler Campinggesetz 2001 sind „Mobilheime“ freistehende „im Ganzen oder in Teilen transportable Wohnobjekte“ samt Einrichtungen (wie Vorzelte, Vordächer, Balkone, Terrassen udgl), die der Unterbringung ständig wechselnder Gäste im Rahmen des Tourismus dienen und aufgrund ihrer Bauweise geeignet sind, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden. Derartige Mobilheime sind - auch wenn es sich um bauliche Anlagen iSd § 1 Abs 3 lit t TBO 2018 (bzw nunmehr TBO 2022) handelt - vom Geltungsbereich der TBO 2018 ausgenommen, sofern die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen insgesamt überdeckte Fläche 45 m² nicht übersteigt.

Nach der gesetzlichen Definition ist Voraussetzung für die Qualifikation als „Mobilheim“ ua die Transportabilität und die aufgrund der Bauweise gegebene Eignung, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden. Auch unter Heranziehung der Mat kann § 2 lit g Tiroler Campinggesetz 2001 nicht dahingehend interpretiert werden, dass das Vorhandensein eigener Räder, die einen Transport mittels geeignetem Zugfahrzeug (ohne Anheben und Verladen auf ein Transportmittel) ermöglichen, Tatbestandsvoraussetzung für die Qualifikation als „Mobilheim“ wäre. Auch eine mit dem Erdboden verbundene Anlage, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, kann als Mobilheim beurteilt werden. Ein Wohnobjekt verfügt etwa dann über eine Bauweise, die geeignet ist, es „an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum“ zu errichten, wenn es im Ganzen (oder - modulartig - in Teilen) zerstörungsfrei vom Boden gelöst und an einem anderen Ort wieder aufgestellt („errichtet“) werden kann, ohne dass dabei bauliche Herstellungsarbeiten in größerem Umfang erforderlich wären. Von einem transportablen Wohnobjekt kann jedenfalls dann gesprochen werden, wenn dieses Objekt ohne Schädigung der Substanz vom Aufstellungsort entfernt, an einen anderen Ort verbracht und dort wieder errichtet werden kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss darauf haben, mit welchem Aufwand ein (gegebenenfalls mehrfaches) Verbringen an einen anderen Ort verbunden ist. Dazu zählt insb, ob die Verbindung mit dem Erdboden leicht lösbar ist, ob Achsen und Räder vorhanden sind, oder ob das Wohnobjekt mit geeigneten technischen Mitteln leicht angehoben und verladen werden kann.

Die gegenständlichen „Schlaffässer“ liegen auf einem Holzriegel auf und können im Ganzen durch Einsatz eines Hubfahrzeugs (zB Traktor mit Frontlader) ohne Weiteres an jeden beliebigen Stammplatz am Campingplatz versetzt werden. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass die Schlaffässer als „Mobilheime“ iSd § 2 lit g Tiroler Campinggesetz 2001 zu qualifizieren sind (zur abschließenden Beurteilung fehlen nähere Feststellungen).

VwGH 20. 6. 2023, Ro 2022/06/0014

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34360 vom 08.08.2023