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FPG idF vor BGBl I 2015/121: § 114
Der Qualifikationstatbestand des § 114 Abs 3 Z 2 FPG idF vor BGBl I 2015/121 (Schlepperei in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden) gelangt nur im Fall tateinheitlicher Schleppung der von der Qualifikationsnorm geforderten Personenanzahl zur Anwendung (arg. „die Tat“). Dieser Qualifikationstatbestand ist daher nur dann anzulasten, wenn die einzelne Tat in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden begangen wurde.
Die Zusammenrechnung zweier (oder mehrerer) eigenständiger Mehrpersonentransporte und damit zweier (oder mehrerer) voneinander abgegrenzter Taten zu einem (einzigen) und überdies auch nach § 114 Abs 3 Z 2 FPG idF vor BGBl I 2015/121 qualifizierten Verbrechen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Qualifikation auf den höheren Unrechtsgehalt von Schleppungen (iSv „einer Tat“ – auch in Gestalt einer tatbestandlichen Handlungseinheit) abstellen, die nicht bloß Einzelpersonen, sondern gleichzeitig mehrere Fremde oder gar größere Gruppen betreffen.
Eine § 29 StGB oder § 39 FinStrG vergleichbare Anordnung zur Bildung einer Subsumtionseinheit mit der Folge, dass dadurch prozessual auch nur eine strafbare Handlung begangen worden wäre, findet sich im FPG nicht.
OGH 16. 2. 2016, 11 Os 151/15p
Ebenso OGH 16. 2. 2016, 11 Os 156/15y.
Entscheidung
In der Begründung wies der OGH darauf hin, dass der Gesetzgeber damals (bei § 114 Abs 3 Z 2 FPG idF vor BGBl I 2015/121) als Richtwert iSd bisherigen Rsp „eine größere Zahl von Fremden“ bei etwa 10 Personen jedenfalls als gegeben ansah, diese Schwelle aber nicht starr verstanden wissen wollte, sondern iS eines beweglichen Systems das Gefahrenpotential der konkreten Schleppung unter Berücksichtigung der Personenanzahl der Geschleppten und der Professionalität der agierenden Täter für das Rechtsgut im Einzelfall bewertet sehen wollte (EBRV 330 BlgNR 24. GP, 35 f).
Zuletzt habe der Gesetzgeber mit der Novellierung des § 114 Abs 3 Z 2 FPG (BGBl I 2015/121) aber zum Ausdruck gebracht, dass der Richtwert von etwa 10 Personen im Lichte der jüngsten Entwicklungen im Bereich der Schlepperkriminalität zu hoch gegriffen war (1296/A 25. GP) [Anm d Red: § 114 Abs 3 Z 2 FPG idgF BGBl I 2015/12 spricht nun von Schlepperei „in Bezug auf mindestens drei Fremde“].
Anmerkung:
Abgesehen von der nun ausdrücklich genannten Mindestanzahl geschleppter Personen stellt auch § 114 Abs 3 Z 2 FPG idgF BGBl I 2015/121 (so wie seine Vorgängerbestimmung) auf „die Tat“ ab.
In der E 11 Os 156/15y hat sich der OGH zudem mit der Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB auseinandergesetzt und hielt die Einziehung eines Navigationsgeräts für nicht erforderlich, weil bei einem Navigationsgerät – ohne Hinzutreten besonderer Eigenschaften – idR nicht von der erforderlichen Deliktstauglichkeit des Gegenstands die Rede sein könne.