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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Eine Schreckschusspistole ist als Waffe zu qualifizieren, weil es sich dabei um einen Gegenstand handelt, der seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen (§ 1 Z 1 WaffG; vgl hier im Übrigen das gerichtsmedizinische Gutachten, wonach bei Schüssen aus sehr kurzer Distanz mit lebensgefährlichen Verletzungen zu rechnen ist).
OGH 27. 2. 2019, 15 Os 162/18i
Entscheidung
Soweit die Beschwerde vorbringt, Knallpatronen würden nicht unter den Munitionsbegriff des § 4 WaffG fallen, vernachlässigt sie, dass der Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG verurteilt wurde, die Tatrichter somit ohnehin nur von einer Tat (begründet durch den Besitz der Schreckschusspistole) ausgegangen sind. Die Munition wurde im Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) ersichtlich nur illustrativ erwähnt (arg: „eine Waffe“; „eine Schreckschusspistole samt Munition“).