News

Schubhaft: Änderung der FPG-DV – BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

Verordnung der BMI, mit der die Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

BGBl II 2015/143, ausgegeben am 28. 5. 2015

Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (dzt Stand: BNR vom 21. 5. 2015; zur RV siehe LN Rechtsnews 19353 vom 22. 4. 2015) werden gem Art 2 lit n Dublin III-VO (VO (EU) 604/2013) mit 20. 7. 2015 in § 76 FPG innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung festgelegt, ob Fluchtgefahr iSd VO vorliegt.

Bis dahin (von 29. 5. 2015 bis 19. 7. 2015) werden diese Kriterien mit der vorliegenden Novelle in § 9a Abs 4 FPG-DV normiert.

Gem § 9a Abs 4 FPG-DV liegen Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr iSd § 76 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insb zu berücksichtigen,

1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs 3 Z 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) angehalten wurde;
6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der VO (EU) 604/2013 zuständig ist, insb sofern
a.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gem § 56 oder § 71 FPG, § 13 Abs 2 BFA-VG oder § 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insb bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insb das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19576 vom 29.05.2015