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Schusswaffen: Kennzeichnung – BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Durch die RL (EU) 2017/853 (WaffenRL) ergeben sich nicht bloß weitgehende Änderungen in Bezug auf die Kategorisierung von Schusswaffen, sondern auch eine umfassende Kennzeichnungspflicht von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen; diese lesbare, dauerhafte und eindeutige Kennzeichnung ermöglicht eine Nachverfolgung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen bis zu ihrem Hersteller oder Importeur und dient damit dem Ziel der WaffenRL, die missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen für kriminelle Zwecke zu bekämpfen.

Entsprechend den Vorgaben der RL (EU) 2017/853 (WaffenRL) regelt das neue Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) ab 1. 1. 2021 va folgende Punkte:

-wer zur Kennzeichnung verpflichtet ist,
-was wesentliche Bestandteile von Schusswaffen sind,
-welchen Inhalt die Kenzeichnung enthalten muss,
-Zeitpunkt, zu dem die Kennzeichnung spätestens vorzunehmen ist.

Um den Eingriff in bestehende Rechtspositionen möglichst gering zu halten, wurde ein umfassendes Übergangsregime geschaffen: Für Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die zwischen 14. 9. 2018 und Inkrafttreten des SchKG in das Bundesgebiet eingeführt, verbracht oder im Bundesgebiet hergestellt wurden, gelten die Kennzeichnungsvorgaben als erfüllt, sofern sie den Bestimmungen des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. 7. 1969 entsprechen. Im Ergebnis wird für Endverbraucher somit eine Kennzeichnungspflicht idR nur dann entstehen, wenn diese nach Inkrafttreten des SchKG aus einem Drittstaat nach Österreich eingeführt werden, so der AB 383 BlgNR 27. GP.

Die konkreten technischen Anforderungen, die durch die DurchführungsRL (EU) 2019/68 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen festgelegt wurden, sollen in der korrespondierenden Schusswaffenkennzeichnungsverordnung (SchKV) Eingang finden. Die hierfür erforderliche Verordnungsermächtigung des BMI wird im SchKG geschaffen.

Das vorliegende Gesetzespaket enthält weiters eine Novellierung des EU-Polizeikooperationsgesetzes (EU-PolKG), mit der die notwendigen legistischen Anpassungen aufgrund der VO (EU) 2019/1896 [über die Europäische Grenz- und Küstenwache ...] (Frontex-VO) vorgenommen werden.

BGBl I 2020/117, ausgegeben am 14. 11. 2020

Normtitel:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen (Schusswaffenkennzeichnungsgesetz – SchKG) erlassen und das EU-Polizeikooperationsgesetz geändert wird

Inkrafttreten: 1. 1. 2021 (SchKG) bzw Tag nach Kundmachung im BGBl (EU-PolKG)

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29936 vom 16.11.2020