Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der Zak erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Der Bürgermeister ist als Baubehörde erster Instanz verpflichtet, ihm zur Kenntnis gelangte Informationen über die bewilligungslose Errichtung von „Schwarzbauten“ (hier: auf einem als „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ gewidmeten Grundstück) bei der Verwaltungsstrafbehörde anzuzeigen.
Sachverhalt
Der angeklagte Bürgermeister (sohin ein Beamter) wurde wegen Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB verurteilt, weil er es als Bürgermeister unterlassen habe, die (ihm mitgeteilte) Errichtung von „Schwarzbauten“ der Bezirkshauptmannschaft als Verwaltungsstrafbehörde anzuzeigen und ein Abbruchverfahren einzuleiten, und stattdessen ein Verfahren zur Änderung des Flächendwimungsplans eingeleitet habe.
Der OGH gab der Nichtigkeitsbeschwerde statt, hob das Urteil auf und ordnete eine neue Hauptverhandlung an.
Entscheidung
Der OGH hob den Schuldspruch im Wesentlichen wegen mangelhafter Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf: Gänzlich unerörtert war nämlich die Zeugenaussage des einzigen - und mit der Anzeige der „Schwarzbauten“ befassten - Juristen im Stadtamt der betroffenen Gemeinde geblieben. Dieser hatte vorgebracht, er habe mehrfach die Einleitung eines Umwidmungsverfahrens statt Erlassung eines Abbruchauftrags mit dem angeklagten Bürgermeister besprochen und diese Vorgangsweise „rechtlich für vertretbar“ gehalten, andernfalls er dies „nicht zugelassen“ hätte; diese Ansicht vertrat der Jurist im Hinblick auf die „Interesse der Ortsgemeinde an den Gebäuden“ und die Erfolgsaussichten eines Umwidmungsverfahrens, die ihm vom in Raumordnungsangelegenheiten beigezogenen Ziviltechniker und von der Aufsichtsbehörde signalisiert wurden. Bei dieser Zeugenaussage handelt es sich um ein erhebliches Beweisergebnis, das der festgestellten Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs entgegensteht und daher nicht unerörtert bleiben durfte. Sie steht im Übrigen im Einklang mit der insoweit leugnenden Verantwortung des Bf, der angab, er sei „nicht so ein Rechtskundiger“ und habe sich auf den Rat des genannten Juristen „verlassen“.