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Zusammengestellt von der ARD-Redaktion
Der Basiszinssatz betrug seit Mai 2013 -0,12 % und wird nun aufgrund der letzten geldpolitischen Beschlüsse der EZB ab 16. 3. 2016 -0,62 % betragen (Presseaussendung der Oesterreichischen Nationalbank vom 11. 3. 2016).
Mit Wirkung vom 16. 3. 2016 ergeben sich daher folgende wichtige Zinssätze:
§ 205 Abs 2 BAO - Zinssatz für Anspruchszinsen: (2 % über Basiszinssatz) | 1,38 % |
§ 205a Abs 4 BAO - Berufungszinsen: (2 % über Basiszinssatz) | 1,38 % |
§ 212 Abs 2 BAO - Stundungszinsen für Abgabenschuldigkeiten: (4,5 % über Basiszinssatz) | 3,88 % |
§ 212a Abs 9 BAO - Aussetzungszinsen: (2 % über Basiszinssatz) | 1,38 % |
§ 9 Abs 5 BEinstG - Verzugszinsen für die Ausgleichstaxe: (4 % über Basiszinssatz) | 3,38 % |
§ 49a ASGG - Zinsen für Forderungen aus Dienstverhältnissen: (9,2 % über Basiszinssatz) | 8,58 % |
Vorerst unverändert bleiben: | |
Verzugszinssatz nach § 456 UGB für Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften: (9,2 % über Basiszinssatz)1 | bis 1. 7. 2016: 9,08 %1 |
Verzugszinssatz nach § 59 ASVG für rückständige SV-Beiträge (8 % über dem Basiszinssatz am 31. 10. des Vorjahres) | bis Ende 2016: 7,88 %2 |
1) Im UGB wird eine Senkung/Erhöhung des Zinssatzes nur in Halbjahresschritten vorgenommen, wobei für das jeweilige Halbjahr der Basiszinssatz maßgebend ist, der am ersten Kalendertag dieses Halbjahres gilt (§ 456 UGB); bis 30. 6. 2016 bleibt es daher beim bisherigen Verzugszinssatz von 9,08 % und erst ab 1. 7. 2016 kommt es zu einer Absenkung auf voraussichtlich 8,58 % (sofern der Basiszinssatz auch am 1. 7. 2016 noch - 0,62 % beträgt).
2) Der Verzugszinssatz für rückständige SV-Beiträge gilt für das gesamte Jahr 2016 und wird erst ab 2017 auf voraussichtlich 7,38 % abgesenkt (sofern der Basiszinssatz auch am 31. 10. 2016 noch - 0,62 % beträgt).