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1. Bei (jeweils) bloß einfacher Verwirklichung von Tatbeständen, die das Übersteigen bloß einer Grenzmenge voraussetzen, kann ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot erschwerend gewertet werden, dass die Taten in Bezug auf Suchtgiftmengen begangen wurden, die ein Mehrfaches der Grenzmenge übersteigen; dieser Umstand bestimmt nämlich nicht schon die Strafdrohung (vgl § 32 Abs 2 erster Satz StGB).
2. Die (vorsätzliche) Bereitstellung der Ausrüstung zur Erzeugung von Suchtgift, das zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht existent war (hier: [weiteres] Überlassen der Aufzuchtanlage für die Dauer des dritten Anbauzyklus), stellt eine (objektive) Beitragshandlung (§ 12 dritter Fall StGB) zur Vorbereitung von Suchtgifthandel dar.
3. Nach der Definition des § 278 Abs 2 StGB (seit der grundlegenden Neufassung durch das StRÄG 2002; BGBl I 2002/134) reicht auch die Ausrichtung auf die Begehung eines (einzigen) Verbrechens für die Annahme einer kriminellen Vereinigung aus, sofern der Zusammenschluss auf längere Zeit angelegt ist, um das in Aussicht genommene Verbrechen zu vollenden (vgl ErläutRV 1166 BlgNR 21. GP 34 f; hier: arbeitsteilige Planung, Installation und mehrmonatige Betreibung einer Aufzuchtanlage zur Erzeugung großer Mengen an suchtgifthältigen Cannabispflanzen für den nachfolgenden Verkauf).