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Sozialhilfeträger: Geltendmachung von Schadenersatz nach Legalzession

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

Stmk SHG idF 2011/64: § 28

§ 28 Z 4 Stmk SHG normiert eine Legalzession, die durch die Verständigung des Schuldners bewirkt wird. Durch eine solche Legalzession geht der Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Dritten ohne Zutun des Hilfeempfängers auf den Sozialhilfeträger über; nur mehr diesem kommt das Recht zu, den Anspruch geltend zu machen, und eine Leistung des Schuldners an den Hilfeempfänger wirkt nicht mehr schuldbefreiend.

Der hier schadenersatzrechtliche Charakter der Forderung ändert sich durch den Übergang auf den Sozialhilfeträger nicht, insb ändern sich weder der Beginn noch das Ende der Verjährungsfrist. Ebenso wenig ändert sich die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Anspruch.

Im Umfang der Legalzession kommt dem Sozialhilfeträger daher das Recht zu, die Schadenersatzforderung gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers beim dafür zuständigen Gericht geltend zu machen, wobei im Gerichtsverfahren unter Berücksichtigung ua der Bestimmungen über die Verjährung zu klären ist, ob und in welcher Höhe die zedierte Schadenersatzforderung besteht. Bei dieser Konstellation bleibt kein Raum für eine verwaltungsbehördliche Entscheidung über den Anspruch.

VfGH 18. 3. 2015, Ro 2014/10/0063

Sachverhalt

Nach einem Verkehrsunfall leistete die Stadt Graz als Sozialhilfeträger Zuschüsse für die Unterbringung des schwer verletzten Unfallopfers in einer Pflegeanstalt. Diesen Aufwand von mehr als 250.000 € machte sie unter Hinweis auf den gesetzlichen Forderungsübergang (Legalzession) gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfalllenkers geltend. Die Versicherung wandte Verjährung ein, woraufhin die Sozialhilfebehörde mit Bescheid über den Ersatzanspruch entschied.

Im Verfahren vor dem VwGH brachte die Versicherung vor, dass die zivilrechtliche Natur des Schadenersatzanspruches des Hilfeempfängers nach der Judikatur des OGH durch die Legalzession nicht verloren gehe und die Zivilgerichte zur Entscheidung über diesen Anspruch zuständig blieben. § 34 Abs 2 Stmk SHG könne die Entscheidung über solche Ansprüche nicht der Zuständigkeit der Zivilgerichte entziehen; über einen Aufwandersatzanspruch könne die Verwaltungsbehörde nur zu entscheiden habe, wenn ihr diese Kompetenz aufgrund anderer Vorschriften zukomme.

Der VwGH gab der Revision der Versicherungsgesellschaft Folge.

Entscheidung

Nach § 34 Abs 2 Stmk SHG ist von der Behörde mit Bescheid über den Ersatzanspruch zu entscheiden, falls kein Vergleich zu Stande kommt. Nach Ansicht des VwGH kann dem Stmk Landesgesetzgeber aber nicht unterstellt werden, er habe mit dieser Bestimmung auch eine Zuständigkeit der Sozialhilfebehörden zur Entscheidung über solche Ansprüche normieren wollen, bei denen es sich nicht um originär sozialhilferechtliche Ersatzansprüche handelt, sondern um zivilrechtliche Ansprüche, die ursprünglich dem Hilfeempfänger zustanden und im Weg der Legalzession auf den Sozialhilfeträger übergegangen sind. Diese Bestimmung könne daher nur so verstanden werden, dass sie sich ausschließlich auf originäre sozialhilferechtliche Ersatzansprüche bezieht, wie zB solche nach § 28 Z 1 oder Z 2 lit a Stmk SHG (vgl dazu auch bereits VwGH 19. 9. 1984, 82/11/0199, zu den inhaltsgleichen § 39 und § 45 Stmk SHG 1977).

Der belangten Behörde kam hier somit keine Kompetenz zu, über den Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers zu entscheiden, der aufgrund der Legalzession gem § 28 Z 4 Stmk SHG auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist.

Auch wenn man - wie die belangte Behörde - eine rechtsgeschäftliche Zession des Schadenersatzanspruchs an den Sozialhilfeträger annehmen würde, die allenfalls über den Umfang der Legalzession hinausginge (hier: durch ein Schreiben des Hilfeempfängers), ergäben sich weder aus dem Stmk SHG noch sonst aus der Rechtsordnung Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit der Sozialhilfebehörden zur Entscheidung über diesen Anspruch, so der VwGH.

Soweit die belangte Behörde ihre Entscheidung auch auf eine mit Schreiben vom 21. 10. 2011 erfolgte allenfalls über den Umfang der Legalzession hinausgehende rechtsgeschäftliche Zession des Schadenersatzanspruches an den Sozialhilfeträger stützt, ergaben sich weder aus dem Stmk SHG noch sonst aus der Rechtsordnung Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit der Sozialhilfebehörden zur Entscheidung über den Anspruch.

Hinweis:

Der Volltext der Entscheidung ist derzeit auf der Homepage des VwGH (www.vwgh.gv.at) unter „Aktuelles“ - „Pressemitteilungen“ abrufbar.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19296 vom 13.04.2015