Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der ZfV erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Alle LexisNexis-Fachzeitschriften sind im Volltext auch in Lexis 360® verfügbar.
Lexis 360 ist Österreichs innovativste* Recherchelösung und bietet Zugriff auf
alle relevanten Quellen von Rechtsnews, Gesetzen, Urteilen und Richtlinien bis
zu Fachzeitschriften und Kommentaren.
Testen Sie jetzt Lexis 360® kostenlos.
*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
§ 10 StbG
§ 10 Abs 1 Z 7 und Abs 5 StbG müssen unter dem Blickwinkel des damit verfolgten Zwecks gesehen werden, nämlich die Staatsbürgerschaft nur an Fremde zu verleihen, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein.
Gemäß § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 5 StbG muss der Bezug von Sozialhilfeleistungen durch dritte Personen, die mit der Antragstellerin (ohne Unterhaltsverpflichtungen) im gemeinsamen Haushalt leben, der Antragstellerin zugerechnet werden, wenn die Sozialhilfeleistungen der Antragstellerin in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zugutekommen. In diesem Fall kann sie daher keine "Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften" nachweisen. In einem solchen Fall obliegt es der Antragstellerin, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht diese Annahme zu widerlegen.
VwGH 12. 12. 2019, Ro 2019/01/0010
Entscheidung
Im vorliegenden Fall hat die revisionswerbende Behörde – zutreffend – eine wirtschaftliche Betrachtungsweise gewählt.
Bei dieser ist die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass die von der Großmutter der Mitbeteiligten bezogene Sozialhilfe zweifellos allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zugutegekommen sei, weil sich die Belastungen für den Lebensunterhalt anteilig verringerten. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt lebten, auch die notwendigen Aufwendungen für Wohnen und Haushalt gemeinschaftlich aufbrächten.
Diese Sichtweise findet ihre Grundlage im Gesetz, weil gem § 10 Abs 5 dritter Satz StbG feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen, insb etwa durch Mietbelastungen, geschmälert werden und sich daher notwendig jede Minderung dieser Aufwendungen positiv auf die nachzuweisenden Einkünfte auswirkt. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der "Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen" unabhängig von der den Ausgleichszulagenrichtsätzen entsprechende durchschnittliche Höhe der Einkünfte zu sehen ist (vgl nochmals VwGH 4. 4. 2019, Ra 2019/01/0085).
Daher legt eine gemeinsame Haushaltsführung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahe, dass die von der Großmutter der Mitbeteiligten bezogene Sozialhilfe auch der Mitbeteiligten zugutekommt. In einem solchen Fall obliegt es der Mitbeteiligten als Antragstellerin, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht diese Annahme zu widerlegen (vgl zur Mitwirkungspflicht im Verleihungsverfahrens nach § 4 StbG VwGH 30. 4. 2018, Ra 2017/01/0417, mwN, Rechtsnews 25817).
Das Verwaltungsgericht hat dieser Annahme der Behörde zunächst entgegengehalten, es könne aufgrund der geringen Höhe des "überschaubaren" Mindestsicherungsbezugs der Großmutter nicht angenommen werden, dass dieser "spürbar" zum Lebensunterhalt der Mitbeteiligten beigetragen habe. Ein solches Kalkül der "Spürbarkeit" ist § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 5 StbG nicht zu entnehmen.
Ebenso wenig kann der von der Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung vorgebrachte fehlende "relevante" wirtschaftliche Nutzen der Sozialhilfeleistung die von der Behörde getroffene Annahme widerlegen.
Die vom Verwaltungsgericht weiters angestellte Überlegung, die zu leistenden Sozialhilfekosten der betreffenden Gebietskörperschaften wären beträchtlich höher, würde die Großmutter nicht im gemeinsamen Haushalt sondern in einer eigenen Wohnung oder altersbedingt in einem Pflegeheim untergebracht werden, ist gem § 10 Abs 5 StbG nicht maßgeblich.
Da das Verwaltungsgericht aus diesen Erwägungen die Rechtslage verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gem § 42 Abs 1 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.