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Staatsziel Wirtschaft – RV

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung geändert werden soll.

RV 25. 4. 2018, 110 BlgNR 26. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

Zu dem von der Regierung medial bereits angekündigten „Staatsziel Wirtschaft“ liegt nun die Regierungsvorlage vor. Danach soll in das BVG Staatsziele ein neuer § 3a mit folgendem Wortlaut eingefügt werden: „Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zu einem wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort als Voraussetzung für Wachstum und Beschäftigung.“

Nach den ErläutRV 110 26. GP werden die Vollzugsorgane durch diese Staatszielbestimmung dazu verpflichtet, in jedem Einzelfall im Zuge eines umfassenden Ermittlungsverfahrens das öffentliche Interesse an einem wettbewerbsfähigen Standort mit anderen öffentlichen Interessen zu vereinbaren. Aus diesem Grund soll das Staatsziel für einen wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort ein Gleichgewicht zu anderen bereits in diesem BVG enthaltenen Staatszielen herstellen und nicht eine über- bzw untergeordnete Stellung von Staatszielen zueinander bewirkt werden.

Damit sollen Rahmenbedingungen gewährleistet werden, um Arbeitsplätze zu schaffen und zu sichern. Sowohl öffentliche als auch private Projekte können im öffentlichen Interesse stehen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25329 vom 26.04.2018