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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Verordnung des BWFW über Standes- und Ausübungsregeln für Gewerbliche Vermögensberater und Immobilienmakler, die die Tätigkeit der Kreditvermittlung ausüben (Standesregeln für Kreditvermittlung)
BGBl II 2016/86, ausgegeben am 21. 4. 2016
Durch diese Verordnung wird die RL 2014/17/EU [über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher ...] umgesetzt. Die neuen Standesregeln lösen im Wesentlichen mit 22. 4. 2016 die bsherigen Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittler, BGBl 1996/505, ab.
Auch die neuen Standesregeln definiern standesgemäßes bzw standeswidriges Verhalten und enthalten Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die Vermittlung von Krediten; sie regeln va die Informationspflichten und Standards für Beratungsdienstleistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals, unzulässige Kreditvermittlungen sowie die Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen im Bereich der Personalkreditvermittlung.
Durch eine spezielle Regelung betr In- und Außerkrafttreten der neuen bzw der alten VO wird darauf Rücksicht genommen, dass die Kreditvermittler – wie bisher – ihre Geschäftsbedingungen dem VKI anzeigen müssen, wenn sie andere AGB verwenden wollen, als von der WK zur Verfügung gestellt werden (Übergangsregelung bis Ende Juni 2017).
Hinweis:
Zur Umsetzung der RL 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher siehe bereits
- | betr Kreditvermittler die Änderung der GewO 1994 durch BGBl I 2015/155, LN Rechtsnews 20835 vom 28. 12. 2015, |
- | die bankenrechtlichen Begleitmaßnahmen (aufsichtsrechtliche Bestimmungen), BGBl I 2015/159, LN Rechtsnews 20843 vom 29. 12. 2015, bzw |
- | die zivilrechtlichen Sonderbestimmungen des neuen Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG), BGBl I 2015/135, LN Rechtsnews 20653 vom 27. 11. 2015 |