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Stmk BauG: Hagelschutznetz-Anlagen als Zubau zu Kfz-Stellplätzen

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Stmk BauG: § 4, § 29

StROG: § 40

Die verfahrensgegenständlichen Hagelschutznetz-Anlagen stellen vor dem Hintergrund der Rsp des VwGH einen Zubau gem § 4 Z 64 Stmk BauG zu den bestehenden Kfz-Abstellplätzen dar, weshalb eine Versagung der beantragten Baubewilligung gestützt auf § 29 Stmk BauG iVm § 40 Abs 8 dritter Satz StROG fallbezogen nicht in Betracht kam:

Ein Zubau liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn eine bestehende bauliche Anlage selbst der Höhe, Länge oder Breite nach vergrößert wird. Dazu bedarf es entweder einer Verbindungstür zu einem Anbau oder aber einer sonstigen baulichen Integration (wie etwa eines gemeinsamen Daches, das Bestand und Zubau verbindet), sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerks entsteht.

§ 4 Z 64 Stmk BauG bedeutet nur, dass im Falle einer sonstigen baulichen Anlage, die kein Gebäude ist, ein Zubau auch nur dann voliegt, wenn eine Vergrößerung der Höhe, Länge oder Breite der betreffenden baulichen Anlage selbst erfolgt.

Die Definition in § 4 Z 2 Stmk BauG enthält keine Einschränkung dahingehend, dass Kfz-Abstellflächen im Freien nicht überdacht oder mit einem Schutz vor Witterungseinflüssen ausgestattet sein dürfen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel, dass die verfahrensgegenständlichen Hagelschutznetz-Anlagen eine Vergrößerung der bestehenden baulichen Anlage der Höhe nach darstellen.

Für die Errichtung des Fundaments für die Stahlstützen der Hagelschutznetz-Anlagen wird die Asphaltschicht der Kfz-Abstellflächen teilweise abgetragen und anschließend wiederhergestellt, wobei die verbleibenden Fugen mit flüssigem Bitumen vergossen würden. Die 80 cm tiefen Fundamente für die Stahlstützen werden somit in den Schichtaufbau der Abstellflächen integriert. Den funktionalen Zusammenhang zwischen den Hagelschutznetz-Anlagen und den Stellplätzen hat das LVwG zutreffend bejaht und mit den Ausführungen, „durch die aufgebrachten Hagelnetze und die bezughabende Tragkonstruktion [erfolgt] optisch eine bauliche Integration der Abstellplätze in das Bauvorhaben“, den optischen Eindruck eines Gesamtbauwerks bestätigt.

VwGH 4. 3. 2024, Ra 2023/06/0133

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35549 vom 18.06.2024