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StNSchG: Rechtsmittelbefugnis anerkannter Umweltorganisationen

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Aarhus-Konvention: Art 9

GRC: Art 47

StNSchG 2017: § 17, § 18, § 19

Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten iVm Art 47 GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit iS dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der unionsrechtlich garantierten Rechte, insb der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten. Dabei beschränken sich die Parteirechte der Umweltorganisationen darauf, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen.

Im gegenständlichen Fall wurde im Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters (auch) eine "artenschutzrechtliche Prüfung" nach §§ 17, 18 und 19 StNSchG 2017 vorgenommen. Dabei schloss er sich drei positiven Stellungnahmen der Stmk LReg an, denen zufolge „durch die ausgeführten Begleitmaßnahmen“ eine „erhebliche Beeinträchtigung auf die Populationen dieser Arten“ (Huchen, Würfelnattern und Fledermäuse) durch das beantragte Projekt ausgeschlossen werden könne. Mit den §§ 17, 18 und 19 StNSchG 2017 hat der Landesgesetzgeber unzweifelhaft Umweltrecht der Union umgesetzt, nämlich die FFH-RL und die Vogelschutz-RL. Auch wenn die hier anzuwendenden Bestimmungen des StNSchG 2017 eine Rechtsmittelbefugnis der Revisionswerber (als anerkannte Umweltorganisationen) nicht vorsehen, kommt den Umweltorganisationen daher nach der Aarhus-Konvention (iVm Art 47 GRC) das Recht zu, die Einhaltung dieser Bestimmungen überprüfen zu lassen.

VwGH 18. 12. 2020, Ra 2019/10/0081 bis 0082

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30412 vom 11.02.2021