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Wie weit die Aufklärungspflichten von Banken reichen, ist eine Frage des Einzelfalls (hier: iZm mit Stop-Loss-Order).
Es entspricht stRsp des OGH, dass eine Stop-Loss Order den Zweck hat, das Risiko des Bankkunden zu begrenzen, ihn also gegen drohende Verluste zu schützen und bereits erzielte Gewinne zu sichern. Sie ist grundsätzlich (auch) eine Schutzmaßnahme zugunsten des Kreditnehmers im Hinblick auf eine nicht absehbare Entwicklung des Wechselkurses und trägt trotz der damit verbundenen Realisierung des Kurs- und Zinsrisikos dem beiderseitigen Sicherheitsbedürfnis der Vertragsparteien Rechnung. Auch wurde wiederholt ausgesprochen, dass Stop-Loss-Orders für diesen Sicherungszweck bei gebotener ex-ante Betrachtung nicht generell untauglich sind, auch wenn ex-post ein Zuwarten mit der Konvertierung sinnvoller gewesen wäre.
In vergleichbaren Fällen zur hier vorliegenden Konstellation hat der OGH die Tauglichkeit der Order bejaht und auch darauf hingewiesen, dass die Änderung der Währungspolitik der Schweizer Nationalbank nicht vorherzusehen und darüber auch nicht aufzuklären war. Damit wurde zur Beratung bei einer Stop-Loss-Order auch eine besondere Pflicht zur Aufklärung über das „Stützungsrisiko“ abgelehnt.
Entscheidung
Es liegt jedenfalls hier keine krasse Fehlbeurteilung der Vorinstanzen vor, die einer Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung bedarf:
Das ErstG hat konkrete Feststellungen zu den Vor- und Nachteilen einer Stop-Loss-Order getroffen. Insbesondere hat es festgestellt, dass Stop-Loss-Orders im Normalfall – an über 99 % der Handelstage – soweit funktionieren, dass der Kreditnehmer einen fairen Wechselkurs erhält. Ex-ante sei für niemanden vorhersehbar gewesen, dass eine Aufhebung der Kursuntergrenze von 1,2 CHF durch die Schweizer Notenbank einen so blitzartigen Kurssturz auslöst. Bereits das BerufungsG hat darauf hingewiesen, dass diese Feststellungen der Behauptung des Kl entgegenstehen, eine solche Order sei als völlig untauglich und als verfehlt zu werten. Die Wiederholung dieser Behauptung in der Revision macht in Wahrheit keinen Feststellungsmangel geltend, sondern bekämpft die getroffenen Feststellungen. Dass aus anderen Stellen eines Gutachtens für den Kl günstigere Schlüsse abzuleiten gewesen wären, ist kein Revisionsgrund (vgl RS0043298 [T3, T7, T11]).
Zudem ist (unabhängig von der Frage einer Fehlberatung iZm der Stop-Loss-Order) festgestellt, dass der Kl im Oktober 2014 schon wegen der Take-Profit Order nicht konvertiert hätte. Das ErstG hat festgestellt, dass der Kl an diesem Tag den Kredit bewusst nicht konvertierte.