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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Der Umstand, dass im Zivilprozess Ruhen des Verfahrens (§ 168 ZPO) vereinbart wurde, stellt keinen strafbefreienden Rücktritt vom versuchten Prozessbetrug dar. Die Aufgabe der Tatausführung muss nämlich endgültig sein und eine Ruhensvereinbarung ist einer endgültigen Aufgabe der Tatausführung nicht gleichzuhalten.