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Strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Prozessbetrug?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

StGB: § 15, § 16, § 146

ZPO § 168

Der Umstand, dass im Zivilprozess Ruhen des Verfahrens (§ 168 ZPO) vereinbart wurde, stellt keinen strafbefreienden Rücktritt vom versuchten Prozessbetrug dar. Die Aufgabe der Tatausführung muss nämlich endgültig sein und eine Ruhensvereinbarung ist einer endgültigen Aufgabe der Tatausführung nicht gleichzuhalten.

OGH 16. 11. 2016, 15 Os 95/16h

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22926 vom 12.01.2017