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Strafrechtsänderungsgesetz 2018 – BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2018)

BGBl I 2018/70, ausgegeben am 25. 10. 2018

Zur unverändert übernommen RV 252 BlgNR 26. GP siehe Rechtsnews 25671.

Das Strafrechtsänderungsgesetz 2018 umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

1. Ausweitung der Straftatbestände

Im Bereich des StGB dient die Novelle va der Umsetzung der RL (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung [...] (RL Terrorismus). Gleichzeitig schaffen einige der Änderungen die Voraussetzungen für eine mögliche Ratifizierung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (SEV Nr 217) sowie der Umsetzung der VN-Sicherheitsratsresolution 2178 (2014) vom 24. 9. 2014.

Im Hinblick darauf, dass im StGB bereits zahlreiche Bestimmungen iZm terroristischen Aktivitäten vorhanden sind, beschränkt sich der Umsetzungsbedarf insb auf den Ausbau einzelner Strafbestimmungen und die Einführung eines Tatbestands betreffend das Reisen zu terroristischen Zwecken (§ 278g StGB).

1.1. Neu: Reisen zu terroristischen Zwecken

Der neue § 278g StGB sieht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren für denjenigen vor, der „in einen anderen Staat reist, um eine strafbare Handlung nach den §§ 278b, 278c, 278e oder 278f“ StGB zu begehen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht.

1.2. Erweiterung von Straftatbeständen

Als „Terroristische Straftat“ erfasst § 278c Abs 1 Z 6 StGB bisher schwere Sachbeschädigung (§ 126 StGB) und Datenbeschädigung (§ 126a StGB), „wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann“; ein „großes Ausmaß“ wird dabei mit der zweiten Wertgrenze der Vermögensdelikte des StGB angenommen, somit seit dem StRÄ 2015 (BGBl I 2015/112) mit 300.000 €. In Umsetzung der RL Terrorismus wird dazu nun auch der Tatbestand „Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems“ (§ 126b StGB) aufgenommen und – abgesehen vom „großen Ausmaß der Gefahr“ – im Hinblick auf die Art der Delikte des § 126a und § 126b StGB alternativ darauf abgestellt, dass „viele Computersysteme“ oder „wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur“ beeinträchtigt werden.

Hinsichtlich des Tatbestands „Terrorismusfinanzierung“ wird in § 278d Abs 1 StGB der Katalog der Straftaten erweitert, zu deren Finanzierung die Vermögenswerte bereitgestellt bzw gesammelt werden. Die neue Z 9 in § 278d Abs 1 StGB stellt diesbezüglich auf eine sonstige strafbare Handlung nach § 278c Abs 1 StGB ab (Terroristische Straftaten) – bzw die Anwerbung eines anderen zur Begehung einer solchen Straftat – sowie auf eine strafbare Handlung nach § 278e StGB (Ausbildung für terroristische Zwecke), § 278f StGB (Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat) oder § 278g StGB (Reisen für terroristische Zwecke).

2. Prozessbegleitung für Terror-Opfer

Im Bereich der StPO beinhaltet die Novelle insb Regelungen zur Umsetzung der RL Terrorismus betr die Rechte der Opfer terroristischer Straftaten (§ 278c StGB).

Opfer terroristischer Straftaten, denen Opferstellung nur aus § 65 Z 1 lit c StPO zukommt (nicht aber aus § 65 Z 1 lit a und b StPO; also insb Opfer, die „bloß“ einen wirtschaftlichen Verlust erlitten haben), haben derzeit keinen Anspruch auf Prozessbegleitung nach § 66 Abs 2 StPO. Der Kreis der anspruchsberechtigen Personen wird daher nun auf diesen Opferkreis erweitert – und damit im Zusammenhang auch das in § 70 Abs 1 StPO verankerte Opferrecht, spätestens vor ihrer ersten Befragung über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung informiert zu werden.

3. Erweiterung der inländischen Gerichtsbarkeit

Für die strafbare Handlung der Terrorismusfinanzierung fordert Art 19 Abs 1 (und 4) der RL Terrorismus sämtliche in § 64 Abs 1 Z 9 StGB enthaltenen Anknüpfungspunkte (also etwa ein Abstellen nicht nur auf die Staatsbürgerschaft des Täters, sondern auch auf seinen Wohnsitz), sodass § 278d StGB nun in § 64 Abs 1 Z 9 StGB aufgenommen wird und als Konsequenz § 64 Abs 1 Z 10 StGB entfällt.

Überdies wird zur Umsetzung des Art 19 Abs 1 (und 4) der RL Terrorismus der Katalog der strafbaren Handlungen des § 64 Abs 1 Z 9 StGB ergänzt, und zwar um § 282a StGB (Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten) und um § 278g StGB (Reisen für terroristische Zwecke).

Bei dieser Gelegenheit wird § 64 Abs 1 Z 9 StGB auch dahingehend präzisiert, dass hinsichtlich des Wohnsitzes nun klar darauf abgestellt wird, dass der Täter „zur Zeit der Tat oder der Einleitung des Strafverfahrens“ seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder hat.

4. Inkrafttreten

Die Änderungen treten grds mit 1. 11. 2018 in Kraft.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26238 vom 29.10.2018