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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Vlbg StrG: § 2, § 33
Nach § 2 Abs 1 Vlbg Straßengesetz (Vlbg StrG) ist unter einer Straße iS dieses Gesetzes eine bauliche Anlage zu verstehen, die mit einem Grundstück in fester Verbindung steht.
Ist ein Weg nicht befestigt, beschottert oder asphaltiert, liegt das in § 2 Vlbg StrG explizit vorgesehene Erfordernis der "festen Verbindung mit einem Grundstück" nicht vor und ist der Weg nicht als Straße iSd Bestimmung anzusehen.
Für eine einschränkende Auslegung, dass für das Vorliegen einer Straße iSd § 2 Vlbg StrG nicht erforderlich sei, dass die gesamte Straße als bauliche Anlage ausgeführt sei, gibt es weder im Wortlaut der Bestimmung noch den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte.
Auch die Einordnung als Wanderweg iSd 33 Vlbg StrG erfordert ebenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Vlbg StrG. Auch die Bestimmung des § 33 Vlbg StrG (Wanderwege) setzt das Vorliegen einer Straße iSd § 2 Abs 1 Vlbg StrG voraus und sieht diesbezüglich keine Einschränkungen vor.
VwGH 27. 2.2020, Ra 2017/06/0198