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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Wer eine die Grenzmenge (§ 28b SMG) um mehr als das Fünfundzwanzigfache übersteigende Menge Suchtgift aus- und einführt und in der Folge einem anderen überlässt, hat – ebenso wie derjenige, der den unmittelbaren Täter zu diesen strafbaren Handlungen bestimmt oder dazu beiträgt – nicht nur die Aus- und Einfuhr nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG zu verantworten, sondern zusätzlich auch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (der Bestimmungs- oder Beitragstäter auch nach § 12 zweiter oder dritter Fall StGB).
Wird der unmittelbare Täter aber – wie hier – zur Aus- und Einfuhr sowie zur nachfolgenden Überlassung des geschmuggelten Suchtgifts an den Bestimmungstäter selbst veranlasst und erwirbt, besitzt oder befördert der Bestimmungstäter die geschmuggelten Drogen sodann mit auf Inverkehrsetzung gerichtetem Vorsatz tatsächlich, begründet dieses Verhalten des Bestimmungstäters neben dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG zwar auch jenes der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster, zweiter oder dritter Fall, Abs 2 SMG, nicht jedoch zusätzlich das Verbrechen nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG. Denn ein „Überlassen“ iS dieser Gesetzesstelle setzt die Weitergabe an einen „anderen“ voraus, also an eine vom (hier: Bestimmungs-)Täter verschiedene – vom Schutz der Norm unmittelbar erfasste – Person.
Entscheidung
Der OGH hat zudem ua klargestellt:
- | Das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 Abs 1 SMG) wird vom Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG verdrängt, sobald Letzteres wenigstens ins Versuchsstadium (§ 15 StGB) tritt, weil § 28 Abs 1 SMG im Verhältnis zur Suchtgiftüberlassung (§ 28a Abs 1 fünfter Fall SMG) ein Vorbereitungsdelikt im technischen Sinn darstellt, die eine Tat sich also in der Vorbereitung der anderen erschöpft, womit insoweit vom Scheinkonkurrenztypus der stillschweigenden Subsidiarität auszugehen ist. |
- | § 28a Abs 4 Z 3 SMG normiert eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz (vergleichbar § 29 StGB). Zu einer Subsumtionseinheit nach dieser Gesetzesstelle lassen sich aber nur gleichartige Verbrechen zusammenfassen, also solche des selben Tatbilds. § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG einerseits und § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG sind dagegen als kumulatives Mischdelikt aufzufassen. |