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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
1. § 28a Abs 4 Z 3 SMG (Suchtgifthandel) stellt eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils die Grenzmenge übersteigende Mengen dar (vergleichbar § 29 StGB betr wert- und schadensqualifizierte Delikte), sodass gleichartige strafbare Handlungen nach § 28a Abs 1 SMG derart qualifiziert stets nur ein einziges Verbrechen nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG begründen. Dabei sind jeweils nur dieselben Tatbilder nach § 28a Abs 1 SMG - hier die Erzeugung - zusammenzufassen.
2. Die Erzeugung von Marihuana erfolgt durch die Trennung der Cannabisblüte von der Pflanze. Zur Beurteilung des Tatgeschehens als (versuchte) „Erzeugung“ iSd § 28a Abs 1 erster Fall SMG bedarf es folglich einer ausführungsnahen Handlung, die - im Falle von Cannabispflanzen - nach den Vorstellungen des Täters der Trennung der Cannabisblüten und des Cannabisharzes von Blättern und Stängeln unmittelbar vorangeht.
Das vom Vorsatz auf Inverkehrsetzung getragene Anpflanzen von Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift erfüllt den Tatbestand des § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG (Vorbereitung von Suchtgifthandel).