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GelVerkG: § 3
Mit den Novellen BGBl I 2019/83 (GelVerkG) und BGBl II 2020/408 (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BO 1994) wurden das bisherige Taxigewerbe (§ 3 Abs 1 Z 3 GelVerkG aF) und das Mietwagengewerbe mit PKW (§ 3 Abs 1 Z 2 GelVerkG aF) zu dem einheitlichen Gewerbe „Personenbeförderungsgewerbe mit PKW“ (§ 3 Abs 1 Z 3 GelVerkG nF) zusammengeführt; das „Mietwagengewerbe“ umfasst seither nur mehr die Beförderung mit Omnibussen (§ 3 Abs 1 Z 2 GelVerkG nF).
Während vor der angesprochenen Novelle für Lenker im (bisherigen) Mietwagen-Gewerbe der Besitz eines Taxilenkerausweises nicht Voraussetzung für die Ausübung ihrer Tätigkeit war (weil die „Besonderen Bestimmungen für das Taxi-Gewerbe“ nach §§ 4 ff BO nicht für das Mietwagen-Gewerbe galten), gelten nunmehr die „Besonderen Bestimmungen“ der §§ 4 ff BO 1994 (generell) für das „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)“ und damit auch für ehemalige Mietwagenfahrer. Konsequenz der Neuregelung ist also (ua), dass auch solche Lenker einen Taxilenkerausweis benötigen und in diesem Zusammenhang ihre Vertrauenswürdigkeit nachweisen müssen, damit sie (weiterhin) als Lenker im Fahrdienst eingesetzt werden können (§ 4 Abs 1 und 2 BO 1994). Diese Konsequenz ist nicht etwa „zufälliges“ Ergebnis der Zusammenführung zweier bisher eigenständiger Gewerbe, sondern vom Gesetzgeber augenscheinlich gewollt: Die Gesetzesmaterialien heben hervor, dass die Lenker im Bereich des Taxigewerbes „besonderen Qualifikationskriterien (eigene Ausbildung und Prüfung, Leistungsfähigkeit, Vertrauenswürdigkeit) genügen“ müssen, welche Anforderungen „für Mietwagenlenker nicht galten“; als Ziel der Novelle wird ausdrücklich angesprochen, dass mit der Vereinigung der beiden Gewerbe der „besondere Qualitätsstandard des Fahrpersonals“ erhalten werden solle.
VwGH 28. 2. 2022, Ra 2022/03/0021
Entscheidung
Nach Ansicht des Revisionswerbers liegt eine „Ungleichbehandlung zwischen Taxilenkern und ehemaligen “U Fahrern“ vor: U-Fahrer, die schon einige Jahre Praxis hätten und nunmehr aufgrund der Gesetzesänderung eine Taxilenkerprüfung machen müssten, seien schlechter gestellt. Bei Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit, die für die Erlangung des (nunmehr notwendigen) Taxilenkerausweises erforderlich ist, würden auch die Verkehrsdelikte herangezogen, die sie zuvor während ihrer Berufsausübung als Mietwagenfahrer (allenfalls) begangen haben. Demgegenüber würden Taxilenker ihre Praxis meist erst nach Erhalt des Taxiausweises beginnen, weshalb bei ihnen idR noch keine zu berücksichtigenden „alltäglichen Verstöße im Straßenverkehr“ vorlägen.
Diese beklagte „Schlechterstellung“ bisheriger Mietwagenfahrer folgt aus der eindeutigen - vom Gesetzgeber gewollten - Rechtslage, die insoweit keiner weiteren „Klarstellung“ durch ein Erkenntnis des VwGH bedarf. Eine Gleichheitswidrigkeit der Neuregelung wird von der Revision nicht dargelegt und ist auch für den VwGH nicht zu erkennen, wobei für ihre sachliche Rechtfertigung die Wahrung des erforderlichen besonderen Qualitätsstandards des Fahrpersonals ins Treffen geführt werden kann.