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TBO 2018: Bauplatz – einheitliche Widmung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

TBO 2018: § 2

Wie sich aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 2 Abs 12 TBO 2018 (nunmehr: TBO 2022) ergibt, darf ein Bauplatz lediglich aus einem Grundstück bestehen. Es ist daher grds unzulässig, eine Baubewilligung in Bezug auf grundstücksüberschreitende Bauprojekte zu erteilen.

§ 2 Abs 12 TBO 2018 sieht zudem vor, dass Bauplätze - abgesehen von hier nicht relevanten „Sonderflächen“ - eine einheitliche Widmung aufweisen müssen. Dieses Erfordernis ist auch auf unterirdische bauliche Anlagen anzuwenden (hier: Ansuchen auf Erteilung der Baubewilligung für Adaptierung und Umbau einer im Jahr 1944 errichteten Stollenanlage sowie für die Änderung des Verwendungszwecks dieses Luftschutzstollens in einen Schießstand).

IZm dem hier auch gegenständliche Änderung des Verwendungszwecks der Stollenanlage ist weiters auf § 28 Abs 1 lit c TBO 2018 hinzuweisen (nunmehr: TBO 2022), wonach bei einer Änderung des Verwendungszweckes die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen ist. Schließlich sieht auch § 34 Abs 4 lit c TBO 2018 (nunmehr: TBO 2022) ausdrücklich vor, dass das Bauansuchen - ua und unter bestimmten Voraussetzungen - dann abzuweisen ist, wenn der Bauplatz keine einheitliche Widmung aufweist. Dass diese Bestimmungen auf Änderungen des Verwendungszwecks unterirdischer Gebäude nicht anzuwenden sein sollen, ist diesen nicht zu entnehmen.

Im vorliegenden Fall erstreckt sich die Stollenanlage über mehrere Grundstücke, die unterschiedliche Widmungen aufweisen, und die keine Sonderflächen iSd § 2 Abs 12 TBO 2018 sind, weshalb die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen eines Versagungsgrundes gem § 34 Abs 4 lit c TBO 2018 ausgegangen ist.

VwGH 4. 12. 2024, Ro 2021/06/0002

Entscheidung

Hinweis:

In seinen Entscheidungsgründen hält der VwGH ua ausdrücklich fest, dass der VfGH in seinem Erk B 77/84 (VfSlg 10.216) lediglich ausgesprochen hat, dass die dort gegebene Besonderheit (alter Luftschutzstollen) nicht dazu führt, dass der Flächenwidmungsplan den Bestimmungen des dortigen TROG 1984 widerspricht. Dass der Flächenwidmungsplan für unterirdische bauliche Anlagen nicht maßgeblich sein sollte, ergibt sich daraus nicht.

Vgl dazu auch VwGH 31. 1. 2006, 2004/05/0076, zur Rechtslage in Oberösterreich (ebenfalls betr ein Baubewilligungsverfahren zur Änderung des Verwendungszwecks eines bestehenden „Lagerraumes, Maschinenraumes, Luftschutzkellers“ in „Schießkeller“ – Notwendigkeit einer Prüfung des Vorhabens auf seine Übereinstimmung mit der Flächenwidmung).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36434 vom 26.02.2025