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Aus § 141 AußStrG ist der allgemeine Grundsatz abzuleiten, dass personenbezogene Daten Minderjähriger aus gerichtlichen Verfahren vertraulich sind (wie etwa der in den Akten eines Schadenersatzprozesses dokumentierte Leidenszustand eines Kindes). Der am Verfahren beteiligte gesetzliche Vertreter darf das Geheimhaltungsinteresse des Kindes nicht verletzen und solche Daten missbräuchlich verwenden. Die Weitergabe an Medien kann eine Gefährdung des Kindeswohls begründen, die den Teilentzug des Obsorgerechts im Teilbereich Vertretung im Verfahren rechtfertigt.
Dass obsorgeberechtigten Eltern bei der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen des Kindes aus Misstrauen häufige Vollmachtswechsel vornehmen und dadurch unnötige Kostenbelastungen verursachen, die die wirtschaftlichen Interessen des Kindes wesentlich beeinträchtigen, kann zum Entzug der Obsorge im Teilbereich Vertretung im Verfahren führen.
Die obsorgeberechtigten Eltern beanspruchen einen Teil einer hohen Schadenersatzleistung an das Kind für sich selbst und für von ihnen beauftragte Anwaltsleistungen. Dies kann den Entzug der Obsorge im Teilbereich der Verwaltung dieses Vermögens rechtfertigen, wenn andere Maßnahmen (Kontensperre, Rechnungslegungspflicht, Genehmigungserfordernis) zur Verhinderung einer missbräuchlichen Mittelverwendung nicht ausreichen, weil die Eltern die Mitwirkung und Befolgung gerichtlicher Anordnungen verweigern.