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Testamentserbe trägt Beweislast für Echtheit des Testaments

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ABGB: § 167 Abs 3, § 578

AußStrG: § 132, § 157, § 161

Die Beweislast dafür, dass das eigenhändige Testament tatsächlich vom Erblasser ge- und unterschrieben wurde, trägt im Erbrechtsverfahren der Testamentserbe. Eine Negativfeststellung zur Echtheit des Testaments geht zu seinen Lasten.

Aufgrund des Prozesskostenrisikos im Erbrechtsverfahren bedarf die Abgabe einer widersprechenden Erbantrittserklärung durch den gesetzlichen Vertreter der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Die Genehmigungsfähigkeit hängt von den Erfolgsaussichten ab, die das Pflegschaftsgericht im Rahmen einer groben Vorprüfung der Tat- und Rechtsfragen zu beurteilen hat. Wird der Genehmigungsantrag erst nachträglich während des Erbrechtsverfahrens gestellt, sind die vorhandenen Verfahrensergebnisse zu berücksichtigen.

OGH 28. 9. 2017, 2 Ob 78/17k

Anmerkung

Die Beweislast des Testamentserben begründete der hier erkennende Senat mit der allgemeinen Regel, dass jeder Erbansprecher die sein Erbrecht begründenden Tatsachen zu beweisen hat. Gründe, von dieser Regel bei der vom Gegner bestrittenen Echtheit des Testaments abzugehen, seien nicht ersichtlich.

In der bisher ergangenen Rsp wurde die Beweislast für die Echtheit des Testaments uneinheitlich verteilt. In einem Erbschaftsprozess sah sie der OGH wie in der vorliegenden Entscheidung beim – dort klagenden – Testamentserben (2 Ob 549/95 = NZ 1996, 300). Zum Erbrechtsstreit vor der Reform des Außerstreitverfahrens sprach er hingegen aus, dass der Gegner des Testamentserben die fehlende Echtheit beweisen muss (5 Ob 552/86 = SZ 59/175).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24601 vom 04.12.2017