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Wird (wie hier) ein Tier entgegen dem Verbot nach § 39 Abs 1 TSchG gehalten, hat die Behörde das Tier gem § 39 Abs 3 TSchG ohne vorangegangenes Verfahren abzunehmen und für seine „vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen“. Gemäß § 40 Abs 3 TSchG hat der bisherige Halter der Behörde „die durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen“. Einen erzielten Erlös hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen. Bereits aus diesem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass die Begriffe „vorläufige Verwahrung durch die Behörde und Tötung“ vom Gesetzgeber in einem weiten Sinn zu verstehen sind.
Der VwGH hat iZm der Kostentragung für Tiere, die sich in der Obhut der Behörde befinden (§ 30 Abs 3 TSchG), bereits erkannt, dass von der Ersatzpflicht all jene Aufwendungen erfasst sind, die mit der Tierhaltung nach den Anforderungen des TSchG verbunden sind. Dazu zählen - ausweislich der Gesetzesmaterialien - alle notwendigen Aufwendungen für die Haltung wie etwa Behausung, Fütterung und tierärztliche Betreuung (vgl VwGH 18. 5. 2018, Ra 2017/02/0079, Rechtsnews 25642).
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall der Kostentragung nach § 40 Abs 3 TSchG bedeutet dies, dass sämtliche Kosten übernommen werden müssen, die für das Tier im Zuge der Abnahme aufgewendet werden. Die Revision zeigt mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass das VwG im Einzelfall insoweit eine vom Gesetzeswortlaut nicht umfasste Auslegung der angesprochenen Norm vorgenommen hätte, wenn es fallbezogen auch die Kosten für das Einfangen der Tiere, der notwendigen Beratung hinsichtlich der tierschutzgerechten Vorgangsweise bei komplexen Vorgängen sowie des Transports der Tiere (inklusive Entsorgung dabei verstorbener Tiere) zählte.