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Tierhalterhaftung – Wanderweg quert Kuhweide

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ABGB § 1320

Die im allgemeinen Interesse liegende Landwirtschaft darf nicht durch eine Überspannung der Sorgfaltspflichten als Tierhalter unbillig belastet werden. Die Ansicht, dass eine Weide, auf der Mutterkühe mit Kälbern gehalten werden, nicht mit Zäunen von dem durch diese führenden Wanderweg abgegrenzt werden muss, ist selbst dann vertretbar, wenn es bereits in der Vergangenheit zu einem Vorfall gekommen ist, bei dem die Kühe auf den Hund eines Wanderers aggressiv reagierten. Durch die Aufstellung von Schildern mit der Aufschrift „Achtung Mutterkühe! Mitführen von Hunden auf eigene Gefahr“ ist die Sorgfaltspflicht des Tierhalters erfüllt (Zurückweisung der Revision).

OGH 18. 2. 2015, 2 Ob 25/15p

Anmerkung:

Dass ein durch eine Kuhweide führender Wanderweg vom Tierhalter nicht abgezäunt werden muss, hat der OGH bereits in 5 Ob 5/13s = Zak 2013/227, 122 und 3 Ob 110/07h = Zak 2007/584, 337 festgehalten. Wie in der vorliegenden Entscheidung ging er in 3 Ob 110/07h davon aus, dass aber zumindest Warnschilder aufgestellt werden müssen, wenn es bereits zu Kuhattacken auf Wanderer mit Hunden gekommen ist.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19330 vom 17.04.2015