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Tierschutz: Antrag auf Ausfolgung des behördlich abgenommenen Tieres

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

TSchG § 37

Verstößt ein Tierhalter gegen §§ 5 bis 7 TSchG können ihm Organe der Behörde nach § 37 Abs 2 TSchG das betreffende Tier abnehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, ist gem § 37 Abs 3 TSchG das Tier zurückzustellen; andernfalls ist es als verfallen anzusehen.

Zur Frage, ob dem Tierhalter die Berechtigung zukommt, einen Antrag auf Ausfolgung seines Tieres zu stellen, hält der VwGH zur Klarstellung fest:

Da bei der Abnahme des Tieres eine Prognoseentscheidung über die materiellen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung des abgenommenen Tieres ohne Bescheid ergeht und das TSchG keine andere verfahrensrechtliche Möglichkeit zur (gerichtlichen) Überprüfung dieser Prognoseentscheidung vorsieht, ist ein Antrag auf Feststellung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen nach § 37 Abs 3 TSchG ebenso zulässig wie ein Antrag auf Ausfolgung (welcher der Sache nach auf dieselbe Frage abzielt). Der Antrag muss vor Ablauf der zweimonatigen Frist des § 37 Abs 3 TSchG gestellt werden und die Behörde hat über einen solchen rechtzeitig gestellten Antrag bescheidmäßig abzusprechen. Ohne inhaltlichen Abspruch über einen rechtzeitigen Ausfolgungsantrag kann das abgenommene Tier nach Ablauf der Frist nicht ohne weiteres als verfallen angesehen werden.

VwGH 15. 3. 2016, Ro 2016/02/0003

Entscheidung

Außerdem stellt der VwGH klar, dass diesem Ergebnis die Möglichkeit zur Anfechtung der Abnahme als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) nicht entgegensteht: Der Entscheidung darüber, ob sich die Haltungsbedingungen seit der Abnahme so verändert haben, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Rückstellung nun vorliegen, liegt ein anderer Entscheidungsgegenstand zugrunde als der Abnahme.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21436 vom 12.04.2016