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Tiroler Bergsportführergesetz – Bergwanderführer

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

TBSFG: § 1, § 3, § 6, § 7, §§ 13 ff

Die Tätigkeit des Berg- und Schiführers umfasst auch den Tätigkeitsbereich eines Bergwanderführers. In der Verleihung der Befugnis als Berg- und Schiführer ist gleichzeitig die Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer zu sehen. Der Revisionswerber ist daher bereits seit der Zuerkennung der Befugnis als Berg- und Schiführer zur Führung der Berufsbezeichnung „Bergwanderführer“ berechtigt und hat kraft Verleihung dieser Befugnis einen Anspruch auf Verleihung des Bergwanderführerabzeichens und –ausweises sowie auf Eintragung in das Bergwanderführerverzeichnis.

VwGH 28. 2. 2018, Ra 2016/10/0061

Entscheidung

Die Regelungen über den Umfang der jeweiligen Befugnis und die Voraussetzungen für deren Verleihung sind im Tiroler Bergsportführergesetz (TBSFG) zwar in unterschiedlichen Abschnitten geregelt – und zwar in Bezug auf die Tätigkeit als Berg- und Schiführer im 2. Abschnitt (§§ 3 - 14 TBSFG), als Bergwanderführer im 3. Abschnitt (§§ 15 - 19 TBSFG), als Schluchtenführer im 4. Abschnitt und als Sportkletterlehrer im 5. Abschnitt – und der VwGH geht auch davon aus, dass der Gesetzgeber damit offenkundig eine klare Unterscheidung der verschiedenen Sparten der Bergsportführertätigkeiten angestrebt hat.

Andererseits gibt es auch Überschneidungen der genannten Bereiche: So umfasst der Begriff der „Bergtour“ jedenfalls auch den Begriff der „Bergwanderung“, was ua die Erläuterungen zur Novelle LGBl 2014/71 ausdrücklich klarstellen (Landtagsmaterialien 158/14, 4). Außerdem war die Tätigkeit des Bergwanderführers schon im 3. Abschnitt der Stammfassung des TBSFG geregelt, obwohl der Begriff des „Bergwanderns“ in § 1 TBSFG (Geltungsbereich) erst mit der Novelle LGBl 2014/71 eingefügt wurde und in der Stammfassung noch nicht ausdrücklich genannt war.

Auch aus § 3 Abs 1 und 2 iVm § 13 Abs 4 und § 14 Abs 3 TBSFG schließt der VwGH, dass das Aufgabengebiet der Berg- und Schiführer auch die Tätigkeit eines Bergwanderführers umfasst. Schließlich stimmt der VwGH ebenfalls dem Argument des LVwG zu, wonach auch das gänzliche Fehlen von Anerkennungsbestimmungen betr die Berg- und Schiführerprüfung und die Bergwanderführerprüfung in der Tiroler Bergsportführerverordnung, LGBl 1998/59 idF LGBl 2014/83, für die Auslegung spricht, dass in der Verleihung der Befugnis als Berg- und Schiführer gleichzeitig die Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer zu sehen ist.

Der vom Revisionswerber begehrten Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer steht im vorliegenden Fall somit die bereits erfolgte Verleihung dieser Befugnis entgegen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25185 vom 29.03.2018