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TROG 2016 – Änderung des Entwurf eines Bebauungsplanes nach seiner Auflage

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

TROG 2016 idF vor LGBl 2019/122: § 66

Gemäß § 66 Abs 1 TROG 2016 idF vor LGBl 2019/122 (nunmehr § 64 Abs 1 TROG 2016 idF LGBl 2021/164) ist der Entwurf eines Bebauungsplanes aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt während vier Wochen aufzulegen. Die Auflegung ist während der gesamten Auflegungsfrist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und weiters auf der Internetseite der Gemeinde bekannt zu machen. Die Kundmachung und die Bekanntmachung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.

Wird der Entwurf nach seiner Auflegung geändert, so ist dieser gem § 66 Abs 3 TROG 2016 idF vor LGBl 2019/122 (nunmehr § 64 Abs 5 TROG 2016 idF LGBl 2021/164) neuerlich entsprechend dem Abs 1 aufzulegen. Dabei kann die Auflegungsfrist auf zwei Wochen herabgesetzt werden. Wenn jedoch eine bloße Verkleinerung des Planungsraumes vorliegt, die ansonsten keine inhaltliche Änderung bedeutet, bedarf es keiner erneuten Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme. Das gilt auch für die Auslegung des § 66 Abs 3 TROG 2016 idF vor LGBl 2019/122 (nunmehr § 64 Abs 5 TROG 2016 idF LGBl 2021/164).

VfGH 6. 12. 2021, V 521/2020

Entscheidung

Verfahrensvorschriften zur Erstellung und Erlassung von Raumordnungsplänen – wie jene des TROG 2016 – stellen die rechtsstaatlichen Anforderungen insb im Hinblick auf das Mitspracherecht der von der Planung betroffenen Grundeigentümer sicher (vgl VfSlg 8463/1978, 9150/1981, 10.208/1984, 12.785/1991, 16.394/2001, 17.189/2004).

In der vorliegenden Konstellation wurden während der Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme die Anhörungs- und Mitspracherechte aller Grundstückseigentümer gewahrt, deren Grundstücke vom "weiteren" Entwurf des Bebauungsplanes erfasst waren, somit auch jener, die letztlich vom "verkleinerten" Geltungsbereich erfasst sind.

Wenn eine bloße Verkleinerung des Planungsraumes vorliegt, die ansonsten keine inhaltliche Änderung bedeutet, bedarf es keiner erneuten Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme. Das gilt auch für die Auslegung des § 66 Abs 3 TROG 2016 idF vor LGBl 2019/122 (nunmehr § 64 Abs 5 TROG 2016 idF LGBl 2021/164).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31994 vom 25.01.2022