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TROG 2022: Baumassendichte – Bebauungsdichte

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

TBO 2022: § 2

TROG 2022: § 61

Der in § 61 Abs 1 TROG 2022 verwendete Begriff „Baudichte“ umfasst seinem ersten Satz zufolge sowohl die Baumassendichte (Abs 2), die Bebauungsdichte (Abs 4) als auch die Nutzflächendichte (Abs 5).

Eine festgelegte Baumassendichte stellt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 61 Abs 2 iVm Abs 3 erster Satz TROG 2022 („... durch ein Gebäude ...“) nur auf Gebäude iSd § 2 Abs 2 TBO 2022 ab (das ist der Raum, der durch eine überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossenen baulichen Anlage umbaut ist, die von Menschen betreten werden kann und die dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen).

Die Bebauungsdichte hingegen wird in § 61 Abs 4 TROG 2022 als zahlenmäßiges Verhältnis zwischen der bebauten Fläche (mit Ausnahme jener Flächen, die für die der Gartengestaltung dienenden baulichen Anlagen vorgesehen sind) und der Fläche des Bauplatzes (mit Ausnahme bestimmter Verkehrsflächen) definiert, wobei untergeordnete Bauteile sowie Zufahrten und Zugänge im Ausmaß von höchstens 15 vH der Fläche des Bauplatzes außer Betracht bleiben und unterirdische Gebäude oder Teile von Gebäuden nur unter bestimmten Voraussetzungen einzurechnen sind. Bebaute Flächen, die nicht unter diese Ausnahme fallen, sind somit bei der Berechnung der Bebauungsdichte zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Gebäude handelt oder nicht.

Im vorliegenden Fall wurde im Bebauungsplan nur eine Mindestbaumassendichte festgelegt (nicht jedoch eine Mindestbebauungsdichte). Der Revisionswerberin wurde die Ausführung der angezeigten Errichtung einer Werbeeinrichtung (elektronisches Outdoor LED Display) untersagt, weil das Bauvorhaben die festgelegte Mindestbaumassendichte unterschreite und im Fall einer festgelegten Mindestbaumassendichte nur Gebäude mit einer entsprechenden Mindestbaumasse - und keine anderen baulichen Anlagen - errichtet werden dürften. Dem hält der VwGH entgegen, dass sich die Festlegung einer Baumassendichte nur auf Gebäude bezieht (worunter das verfahrensgegenständliche elektronische Outdoor LED Display unbestritten nicht fällt) und nicht ausschließt, dass andere bauliche Anlagen errichtet werden können. Für andere bauliche Anlagen als Gebäude hätte im Bebauungsplan eine Mindestbebauungsdichte festgelegt werden können, was hier jedoch nicht der Fall ist.

VwGH 4. 12. 2024, Ra 2024/06/0103

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36484 vom 07.03.2025