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Mit dem allgemeinen Einwand, dass „va auf unbescholtene Täter das Strafverfahren einen tiefen Eindruck hinterlässt und die Wahrscheinlichkeit, dass sich solche Täter noch während des Strafverfahrens zu weiteren Delikten hinreißen lassen, als gering anzusetzen ist“, vermag die Beschwerde eine willkürliche Annahme des Haftgrundes der Tatbegehrungsgefahr durch das OLG nicht darzutun.
Entscheidung
Das OLG gründete seine Annahmen zum Vorliegen von Tatbegehungsgefahr auf die Suchtgiftgewöhnung des Beschuldigten, den zielgerichteten Erwerb von theoretischem und praktischem Wissen und die Einrichtung eines Labors zur Suchtgiftproduktion unter erheblichem persönlichen und finanziellen Einsatz, die Vermögenslosigkeit (bei einem monatlichen Einkommen von lediglich 600 €) und die Tatbegehung trotz eines vorläufigen Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung mehrerer Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (§ 35 Abs 9 SMG). Weiters berücksichtigte es die professionelle Vorgangsweise, die „erhebliche kriminelle Energie“ des Beschuldigten, den langen Deliktszeitraum und dessen auf die Erzeugung und Überlassung von Suchtgift ausgerichtete Lebensführung, sodass trotz der bisherigen Unbescholtenheit und der knapp viereinhalb Monate dauernden Untersuchungshaft nicht von einer nachhaltigen Einstellungsumkehr ausgegangen werden könne.
Einzelne aus Sicht des Bf erörterungsbedürftige Umstände bei dieser Prognose nicht ausdrücklich erwähnt zu haben, kann der angefochtenen Entscheidung nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden (RIS-Justiz RS0117806 [T1]). Eine sinngemäße Anwendung der Nichtigkeitsgründe (hier Z 5 des § 281 Abs 1 StPO) ist bei Bekämpfung der Annahmen zu den Haftgründen nicht vorgesehen (RIS-Justiz RS0120458; Kier in WK2 GRBG § 2 Rz 49).
Mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer stationären Therapie und der Behauptung, die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Nichtanwendbarkeit gelinderer Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) seien unplausibel und rein spekulativ, zeigt die Beschwerde keinen Beurteilungsfehler des OLG auf, das seine Einschätzung zur Nichtsubstituierbarkeit der Haft einerseits auf die Intensität des Haftgrundes und die erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten und andererseits auf die Einschätzung stützte, dass die Sucht des Beschuldigten nur eine Wurzel seiner Delinquenz sei.