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Nach § 4 Abs 7a KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte 44.000 kg nicht überschreiten. Gemäß § 104 Abs 9 KFG ist es jedoch ua zulässig, diese Summe der Gesamtgewichte beim Ziehen von Anhängern zu überschreiten, wenn hiefür eine Bewilligung des Landeshauptmanns vorliegt. Anhänger dürfen in weiterer Folge gem § 104 Abs 2 lit f KFG nur gezogen werden, wenn bei Bewilligungen gem Abs 9 erteilte Auflagen erfüllt werden.
Mit der Bestrafung nach § 4 Abs 7a KFG wird der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst (vgl VwGH 2. 9. 2019, Ra 2018/02/0123, mwN); für eine Bestrafung nach § 104 Abs 9 KFG bleibt kein Raum (Konsumtion).
Umgekehrt ist der Bewilligungsinhaber gem § 104 Abs 9 KFG iVm § 104 Abs 2 lit f KFG zu bestrafen, sollte er die Auflagen dieser Bewilligung nicht einhalten, nicht aber auch nach § 4 Abs 7a KFG wegen der Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes.
VwGH 29. 3. 2021, Ra 2020/02/0298